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AK

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Konkrete Rechte im Arbeitsschutz

Im § 92a ArbVG ist festgelegt, dass Arbeitgeber/-innen in Fragen der Si-

cherheit und des Gesundheitsschutzes rechtzeitig die Betriebsräte anhö-

ren und mit ihnen darüber beraten müssen. Dabei sind zahlreiche Punkte

bezüglich der Beteiligung von Betriebsräten präzisiert.

Hier einige Beispiele:

Anhörungsrecht von Betriebsräten bei der Auswahl von

Arbeitsmitteln (z.B. Maschinen), Arbeitsstoffen (z.B. chemische

Stoffe) und der Gestaltung von Arbeitsbedingungen

Beteiligungsrecht von Betriebsräten bei der Auswahl der

persönlichen Schutzausrüstung

Beteiligung von Betriebsräten bei der Arbeitsplatzevaluierung

und der Organisation der Unterweisung

Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten

und den Aufzeichnungen zu Arbeitsunfällen

Zugang zu Ergebnissen von arbeitsschutzrelevanten Messungen

und Untersuchungen

Zugang zu den Aufzeichnungen über die verwendeten

Arbeitsstoffe und Lärm

Informationsrecht bezüglich Grenzwertüberschreitungen,

deren Ursachen und die getroffenen Maßnahmen

Informationsrecht über behördliche Auflagen, Vorschreibungen,

Bewilligungen usw. im Bereich des Arbeitnehmerschutzes

Beratungsrecht über die Bestellung von Sicherheitsfachkräften

und Arbeitsmedizinern/-innen

Informationsrecht über Erste Hilfe, Brandbekämpfung und

Evakuierung und die damit befassten Personen

Zustimmung zur Sicherheitsvertrauensperson

Arbeitgeber/-innen müssen, abhängig von der Betriebsgröße, eine be-

stimmte Zahl von Sicherheitsvertrauenspersonen bestellen. Gemäß § 10

Abs. 2 Z. 3 ASchG ist für die rechtswirksame Bestellung die Zustimmung

der Belegschaftsorgane notwendig. Somit können Betriebsräte wesent-

lichen Einfluss darauf nehmen, wer als Sicherheitsvertrauensperson im

Betrieb aktiv ist.