Previous Page  80 / 88 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 80 / 88 Next Page
Page Background

78

AK

-Infoservice

BEISPIEL:

Mietwohnhaus mit Zentralheizung; keine zentrale Warmwasserauf-

bereitung, daher sind nur Heizkosten zu verteilen. Abrechnungs-

periode 1. 9. 2011 bis 31. 8. 2012; Mieter A zieht aus der Woh-

nung Top 3 per 31. 3. 2012 aus; Mieter B zieht per 1. 5. 2012 in

die Wohnung Top 3 ein. Aufgrund der Ablesung (32 Teilstriche) am

31. 8. 2012 ergeben sich für die gesamte Periode bei der Woh-

nung Top 3 Heizkosten von insgesamt € 660,–; davon € 300,– ver-

brauchsunabhängige Kosten und € 360,– verbrauchsabhängige

Kosten. Anlässlich des Mieterwechsels wurde keine Zwischenable-

sung vorgenommen.

Dem Mieter A werden daher 7/12 (sein Nutzungszeitraum während

der Abrechnungsperiode dauerte 7 Monate) der gesamten Heizkos-

ten (€ 385,–) zugeordnet, dem Mieter B 4/12 (€ 220,–) und dem Ver-

mieter 1/12 (€ 55 für den April, Monat der Leerstehung).

In diesem Beispiel wäre es für den Mieter B wohl sinnvoll, beim Ein-

zug eine Zwischenablesung zu verlangen, weil er zwischen Mai und

August kaum Wärme verbrauchen wird.

Variante zum Beispiel:

Mieter B läßt eine Zwischenablesung bei seinem

Einzug am 1. 5. 2012 durchführen, bei seinem Einzug werden bereits 28

Teilstriche gemessen. Er hat aufgrund der Abrechnung dann zwar auch

4/12 oder 33,33% der auf die Wohnung entfallenden verbrauchsunab-

hängigen Kosten zu bezahlen (= € 100,–); von den auf die Wohnung ent-

fallenden verbrauchsabhängigen Kosten trägt er aber nur 4/32 (in seinen

Nutzungszeitraum fallen ja nur 4 der insgesamt 32 gemessenen Teilstri-

che) oder 12,5%, das sind € 45,–; insgesamt hat er daher nur € 145,– zu

bezahlen.

Auch der ausgezogene Bewohner bekommt einen durch seine Akon-

tierungen allenfalls entstandenen Überschuss zurück, einen Fehlbetrag

muss er nachzahlen. Insofern unterscheidet sich die Heizkostenabrech-

nung von der „normalen“ Betriebskostenabrechnung, bei der ja – auch

bei einem Mieterwechsel während des Jahres – immer nur der Mieter, der

zum übernächsten Monatsersten nach der Rechnungslegung Mieter ist,

den Überschuss bekommt oder den Fehlbetrag nachzahlen muss.