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Die Folgen der Abrechnung

Die Abrechnung selbst (darin ist – im Unterschied zur Abrechnungsüber-

sicht – jeder einzelne Posten detailliert anzuführen) sowie die Belegsamm-

lung ist an einer geeigneten Stelle zur Einsicht aufzulegen.

Ähnlich wie bei den Betriebskosten (im Fall der Pauschalverrechnung)

werden auch für die Heiz- und Warmwasserkosten monatliche Akontie-

rungen verlangt. Ein Überschuss aus der Abrechnung ist binnen zwei Mo-

naten zurückzuzahlen, umgekehrt hat der Wärmeabnehmer einen Fehlbe-

trag ebenfalls binnen zwei Monaten nachzuzahlen.

Wichtig ist die genaue Kontrolle der Abrechnung. Erheben Sie als Wärme-

abnehmer gegen eine „gehörig gelegte“ Abrechnung nicht innerhalb von

sechs Monaten schriftlich begründete Einwendungen, so wird unwider-

leglich angenommen, dass die Abrechnung von Ihnen genehmigt wurde.

Wechsel des Wärmeabnehmers

Kommt es zu einem Mieter- oder Wohnungseigentümerwechsel während

einer Abrechnungsperiode, so hat der scheidende Wärmeabnehmer dem

Wärmeabgeber seinen neuen Wohnsitz bekannt zu geben. Überdies kann

der scheidende (aber auch der neue) Wärmeabnehmer eine Zwischenab-

lesung („Zwischenermittlung der Verbrauchsanteile“) verlangen, für die er

allerdings die Ablesekosten zu bezahlen hat.

Findet bei einem Wechsel des Wärmeabnehmers während der Abrech-

nungsperiode keine Zwischenablesung statt, so ist der Verbrauch aliquot

der jeweiligen Nutzungszeiträume aufzuteilen.

Es findet – wenn verlangt – nur eine Zwischenablesung, keine Zwischen-

abrechnung statt. Bei der Abrechnung, die am Ende der Abrechnungs-

periode erstellt wird, werden die Gesamtkosten für das Gebäude auf die

einzelnen Nutzungsobjekte verteilt. Die auf das vom Wohnungswechsel

betroffene Nutzungsobjekt entfallenden Kosten werden dann noch auf-

grund der Zwischenablesung oder der aliquoten Aufteilung zwischen dem

alten und neuen Wärmeabnehmer verteilt.