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AK

-Infoservice

Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten

Wenn von einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage sowohl Heizwä-

rme als auch Warmwasser geliefert wird, sind die gesamten Wärmekos-

ten des Gebäudes zuerst einmal entsprechend dem jeweiligen Wärme-

verbrauch zwischen Heizung einerseits und Warmwasser andererseits zu

trennen.

Die Verbrauchsanteile von Heizung und Warmwasser sind getrennt zu er-

fassen; entweder durch Messgeräte oder durch Ermittlung nach einem

dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren. Wenn dies nicht mög-

lich ist, so wird vom Gesetz ein Anteil der Heizkosten von 70% und der

Warmwasserkosten von 30% angenommen. Eine abweichende einstim-

mige Vereinbarung ist zulässig, der Anteil der Heizkosten muss dabei zwi-

schen 60 und 80% betragen.

Verteilung der Energiekosten

Wenn die Verbrauchsanteile der einzelnen Wärmeabnehmer (zum Beispiel

mit Verdunstungszählern bei der Heizung und Wasserzählern beim Warm-

wasser) zu erfassen sind, werden zwischen 55% und 75% der Energieko-

sten entsprechend dem Verbrauch der einzelnen Wärmeabnehmer aufge-

teilt, der Rest nach der beheizbaren Nutzfläche. Der konkrete Prozentsatz

ergibt sich aus einer Vereinbarung, die von allen Wärmeabnehmern (= die

einzelnen Mieter oder Wohnungseigentümer) und dem Wärmeabgeber

einstimmig zu treffen ist.

Kommt keine (schriftlich zu treffende) Vereinbarung zustande, so sind 65%

der Energiekosten nach dem Verbrauch und der Rest von 35% nach der

beheizbaren Nutzfläche zu verteilen. Frühere Regelungen über die Auftei-

lung von Energiekosten, die diesen Rahmenbedingungen entsprechen,

bleiben aber gültig. Bei älteren Gebäuden wird daher meist weiterhin ein

Schlüssel angewendet werden, wonach 60% verbrauchsabhängig und

40% nach der Nutzfläche zu verteilen sind.

Verteilung der sonstigen Kosten des Betriebs

Die sonstigen Kosten des Betriebs der Wärmeversorgungsanlage – also

alle laufenden Kosten, die nicht für Energie einerseits und Erhaltungs-