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Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten
Wenn von einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage sowohl Heizwä-
rme als auch Warmwasser geliefert wird, sind die gesamten Wärmekos-
ten des Gebäudes zuerst einmal entsprechend dem jeweiligen Wärme-
verbrauch zwischen Heizung einerseits und Warmwasser andererseits zu
trennen.
Die Verbrauchsanteile von Heizung und Warmwasser sind getrennt zu er-
fassen; entweder durch Messgeräte oder durch Ermittlung nach einem
dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren. Wenn dies nicht mög-
lich ist, so wird vom Gesetz ein Anteil der Heizkosten von 70% und der
Warmwasserkosten von 30% angenommen. Eine abweichende einstim-
mige Vereinbarung ist zulässig, der Anteil der Heizkosten muss dabei zwi-
schen 60 und 80% betragen.
Verteilung der Energiekosten
Wenn die Verbrauchsanteile der einzelnen Wärmeabnehmer (zum Beispiel
mit Verdunstungszählern bei der Heizung und Wasserzählern beim Warm-
wasser) zu erfassen sind, werden zwischen 55% und 75% der Energieko-
sten entsprechend dem Verbrauch der einzelnen Wärmeabnehmer aufge-
teilt, der Rest nach der beheizbaren Nutzfläche. Der konkrete Prozentsatz
ergibt sich aus einer Vereinbarung, die von allen Wärmeabnehmern (= die
einzelnen Mieter oder Wohnungseigentümer) und dem Wärmeabgeber
einstimmig zu treffen ist.
Kommt keine (schriftlich zu treffende) Vereinbarung zustande, so sind 65%
der Energiekosten nach dem Verbrauch und der Rest von 35% nach der
beheizbaren Nutzfläche zu verteilen. Frühere Regelungen über die Auftei-
lung von Energiekosten, die diesen Rahmenbedingungen entsprechen,
bleiben aber gültig. Bei älteren Gebäuden wird daher meist weiterhin ein
Schlüssel angewendet werden, wonach 60% verbrauchsabhängig und
40% nach der Nutzfläche zu verteilen sind.
Verteilung der sonstigen Kosten des Betriebs
Die sonstigen Kosten des Betriebs der Wärmeversorgungsanlage – also
alle laufenden Kosten, die nicht für Energie einerseits und Erhaltungs-