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OHNEN

&

Z

UKUNFT

11

Nr. 72, März 2015

Spezielles Wohnrecht für

Mieter von „Gemeinnützigen“

DETAILFRAGEN

TIPPS

Mietkauf, was

heißt das?

Die Belastungen werden immer höher -

warum sollen immer wir Arbeitnehmer

alles finanzieren? Wir fordern:

VOM LOHN BLEIBT IMMER WENIGER.

GERECHTIGKEIT MUSS SEIN

I

m Mietvertrag der „Gemeinnützigen“

ist eine Kaufoption enthalten. Was das

bedeutet, will Maria wissen. Dem Mieter

wird damit die Möglich-

keit gegeben, nachdem

er zehn Jahre Mieter der

Wohnung war, diese dann

als Eigentumswohnung

zu erwerben. Das gesetz-

liche Modell, bei dem

ein Mieter nach einer

gewissen Zeit Eigentümer

der von ihm gemieteten

Wohnung werden kann,

ist kein Leasing-Modell.

Im Normalfall werden die

über Jahre geleisteten

Mietzinsen nicht auf den Kaufpreis

angerechnet. Der Vermieter gibt dem

Mieter einen ermittelten Fixpreis

bekannt, zu dem Eigentum erworben

werden kann. Die konkreten Rege-

lungen dazu sind schwer durchschaubar,

da es auch davon abhängt, wann das

Objekt erstmalig vermietet wurde und

welche wohnbauförderungsrechtlichen

Bestimmungen gelten.

Instandhaltung

der Therme

M

aria will auch wissen, wie denn

das nun mit der Gastherme wäre,

wenn diese kaputt wird? Hier gibt es

gute Nachrichten. Seit 1. Jänner 2015

ist das mit der Novelle des WGG endlich

eindeutig geregelt: Die Erhaltungs-

pflicht für mitvermietete Heizthermen

und Warmwasserboiler trifft fix den

Vermieter.

Gut zu wissen.

Für Mieter von Gemeinnnützigen Bauvereinigungen, wie etwa

Neue Heimat Tirol, TIGEWOSI oder Wohnungseigentum, gilt ein eigenes Gesetz.

Neue AK Broschüre

I

n der neuen AK Broschüre „Wohn-

recht für Mieter von Gemeinnüt-

zigen Bauvereinigungen“ wird der

schwierige Themenbereich ausführlich

und verständlich behandelt. Sollten

noch Fragen offen sein, stehen die

Wohnrechtsexperten der AK Tirol unter

0800/22 55 22 – 1718 mit Rat und Tat

zu Seite.

M

aria zieht

von

zu

Hause aus

in

ihre

erste eigene Mietwoh-

nung. Die Gemein-

de, in der sie wohnt,

weist ihr eine neue

Mietkaufwohnung

einer

gemeinnüt-

zigen Bauvereinigung

zu. Nachdem sie das

erste Mal einen Miet-

vertrag unterschrei-

ben soll, erkundigt

sich Maria bei den

Wohnrechtsexper-

ten der AK Tirol,

was denn das nun

für sie bedeutet und

worauf sie achten

soll.

Eigenes Gesetz.

Für Mietverhält-

nisse von „Ge-

meinnützigen“ gilt

eine besondere ge-

setzliche Grundlage,

und zwar das Woh-

nungsgemeinnützig-

keitsgesetz, kurz WGG.

Hier bestehen doch zahl-

reiche Unterschiede zum

klassischen Mietrecht.

Kostendeckung.

Wesentlich ist,

dass imWGG das Prinzip des „kos-

tendeckenden Mietzinses“ gilt. Das

bedeutet, dass der Vermieter somit

immer jenen Mietzins verlangen

kann, der aktuell zur Deckung aller

Kosten notwendig ist. Wenn sich

die Komponenten der Mietzinsbil-

dung, wie Baurechtszins, Darlehen

bei Banken, Wohnbauförderung,

etc. verschieben, wird auch der

Mietzins neu bzw. verändert vorge-

schrieben.

Das kostendeckende Entgelt

ist daher während des aufrechten

Mietverhältnisses nicht immer

gleichbleibend. Eine Erhöhung

kann sogar öfters während des Jah-

res stattfinden.

Erhaltungsbeitrag.

Der Er-

haltungs- und Verbesserungsbei-

trag (EVB) ist der Bestandteil des

monatlichen Mietzinses, der zur

Finanzierung von notwendigen

Erhaltungs- und nützlichen Verbes-

serungsarbeiten am Objekt dient.

Die Höhe des zu verrechnenden

Erhaltungs- und Verbesserungsbei-

trags ist durch Verordnung gere-

gelt. Er hängt in erster Linie davon

ab, wie alt das Gebäude ist. Je älter,

desto höher ist der Eurobetrag pro

Quadratmeter. Außerdem findet im-

mer wieder eine Anpassung statt,

wenn die 5%ige Inflationsschwelle

überschritten wird. Letztmalig war

das 2013 der Fall.

Betriebskosten.

Ein

Vorteil des WGG be-

steht darin, dass die Re-

gelungen hinsichtlich

der zu tragenden Be-

triebskosten klar sind.

Selbst für die Höhe der

jährlichen Verwaltungs-

kosten gibt es eine ein-

deutige Vorgabe. Die

Verwaltungskostenpau-

schalen sind durch die

sogenannte Entgeltricht-

linienverordnung geregelt.

DieAufteilung der Kosten erfolgt

für Gebäude, die ab dem 1.1.1980

bezogen wurden, nach dem Ver-

hältnis der Nutzfläche der Woh-

nung zur Gesamtnutzfläche des Ge-

bäudes. Allerdings kann auch von

dieser Aufteilungsvariante zu der

Kostenaufteilung nach Nutzwerten

abgegangen werden, ähnlich wie

man sie bei Eigentumswohnungen

kennt.

Wohnrecht.

Maria holt sich

Tipps bei den AK Experten

Foto: Friedberg/Fotolia.com