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Befristung und Kündigung

Leider sind mittlerweile die meisten Mietverträge befristet. Außer bei Mietver-

trägen über Ein- oder Zweifamilienhäuser bist du nicht die gesamte vereinbarte

Befristungszeit (z. B. 5 Jahre) an den Mietvertrag gebunden, nach 16 Monaten

(12 Monate Mindestmietdauer + 3 Monate Kündigungsfrist; Kündigungstermin

ist ein Monatsletzter) kannst du wieder ausziehen, solltest du dich in der

Wohnung nicht wohlfühlen.

Der Nachteil ist natürlich, dass du nach Ende des Mietvertrages ein neues Zuhause suchen musst.

Allerdings geben viele Makler bzw. Vermieter die Aussicht, dass der Mietvertrag verlängert

werden kann.

Eine mündliche Zusage diesbezüglich ist zwar schön, hat rechtlich

aber keine Relevanz.

Wenn du auf Nummer sicher gehen möchtest, bitte den

Vermieter, dein Recht auf Verlängerung in den Mietvertrag hineinzuschreiben.

Das kann wie folgt aussehen:

INFORMIERE DICH ÜBER DEINE RECHTE!

In unserer Broschüre„Mietrecht für Mieter“ haben wir deine Rechte und

Pflichten als Mieter einer Privatwohnung zusammengestellt! Mit diesem

Basiswissen kann dir nicht mehr viel passieren!

Telefonisch zu bestellen unter 0800/ 22 55 22 – 1731 oder unter

http://tirol.arbeiterkammer.at/service/broschuerenundratgeber/index.html

Formulierung für eine festgeschriebene Verlängerungsmöglichkeit:

„Das Mietverhältnis wird auf bestimmte Zeit und zwar auf ... Jahre abgeschlossen.

Es beginnt am ... und endet am ..., ohne dass es einer Aufkündigung bedarf.

Wenn der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses mit den monatlichen Mietzah-

lungen nie länger als 7 Tage säumig war und er vomMietgegenstand keinen nachteiligen

Gebrauch gemacht hat, so steht demMieter bei Ablauf der vereinbarten Mietdauer das

Recht zu, diesen Mietvertrag mittels einseitiger Erklärung umweitere ... Jahre zu verlängern.“

(bzw. “... diesen Mietvertrag mittels einseitiger Erklärung in einen unbefristeten Mietvertrag

umzuwandeln.“)