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Befristung und Kündigung
Leider sind mittlerweile die meisten Mietverträge befristet. Außer bei Mietver-
trägen über Ein- oder Zweifamilienhäuser bist du nicht die gesamte vereinbarte
Befristungszeit (z. B. 5 Jahre) an den Mietvertrag gebunden, nach 16 Monaten
(12 Monate Mindestmietdauer + 3 Monate Kündigungsfrist; Kündigungstermin
ist ein Monatsletzter) kannst du wieder ausziehen, solltest du dich in der
Wohnung nicht wohlfühlen.
Der Nachteil ist natürlich, dass du nach Ende des Mietvertrages ein neues Zuhause suchen musst.
Allerdings geben viele Makler bzw. Vermieter die Aussicht, dass der Mietvertrag verlängert
werden kann.
Eine mündliche Zusage diesbezüglich ist zwar schön, hat rechtlich
aber keine Relevanz.
Wenn du auf Nummer sicher gehen möchtest, bitte den
Vermieter, dein Recht auf Verlängerung in den Mietvertrag hineinzuschreiben.
Das kann wie folgt aussehen:
INFORMIERE DICH ÜBER DEINE RECHTE!
In unserer Broschüre„Mietrecht für Mieter“ haben wir deine Rechte und
Pflichten als Mieter einer Privatwohnung zusammengestellt! Mit diesem
Basiswissen kann dir nicht mehr viel passieren!
Telefonisch zu bestellen unter 0800/ 22 55 22 – 1731 oder unter
http://tirol.arbeiterkammer.at/service/broschuerenundratgeber/index.htmlFormulierung für eine festgeschriebene Verlängerungsmöglichkeit:
„Das Mietverhältnis wird auf bestimmte Zeit und zwar auf ... Jahre abgeschlossen.
Es beginnt am ... und endet am ..., ohne dass es einer Aufkündigung bedarf.
Wenn der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses mit den monatlichen Mietzah-
lungen nie länger als 7 Tage säumig war und er vomMietgegenstand keinen nachteiligen
Gebrauch gemacht hat, so steht demMieter bei Ablauf der vereinbarten Mietdauer das
Recht zu, diesen Mietvertrag mittels einseitiger Erklärung umweitere ... Jahre zu verlängern.“
(bzw. “... diesen Mietvertrag mittels einseitiger Erklärung in einen unbefristeten Mietvertrag
umzuwandeln.“)