Previous Page  44 / 81 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 44 / 81 Next Page
Page Background

44

L&R Sozialforschung

Wiedereinstiegsmonitoring

Tirol

Die 12+2 - Modelle wurden mit 1.1.2010 (in einer einkommensabhängigen und einer

pauschalen Form) eingeführt. Der KBG-Bezug endet hier spätestens mit Vollendung

des 12./14. Lebensmonats des Kindes.

Im Rahmen des Monitorings werden somit folgende Unterscheidungen hinsichtlich

der Modelle getroffen:

12+2: Bezugshöhe 33 Euro pro Tag; Zuverdienst jährlich seit 1.1.2010 in der Hö-

he von bis zu 60% der Letzteinkünfte bzw. mind. 16.200 Euro pro Jahr

15+3: Bezugshöhe 26,60 Euro pro Tag

20+4: Bezugshöhe 20,80 Euro pro Tag

30+6: Bezugshöhe 14,53 Euro pro Tag

EAKB: Einkommensabhängiges Modell 12 + 2 mit Bezugshöhe 80% der Letzt-

einkünfte, maximal 66 Euro pro Tag; Zuverdienst maximal 6.400 Euro pro Kalen-

derjahr (ab dem Jahr 2014), entspricht in etwa der Geringfügigkeitsgrenze

14.13 Sozialmerkmale und andere Kontextinformationen

Die oben dargestellten Ergebnisse werden nach einer Reihe von Break-Variablen

differenziert dargestellt. Zu diesen zählen:

Jahres-Kohorten

Ausschlaggebend ist hier das Kalenderjahr, auf welches der Beginn der Kinder-

auszeit (somit bei Frauen der Geburtstag des Kindes, bei Männern der Beginn des

KBG-Bezugs) entfällt. Die erste untersuchte Kohorte ist jene des Kalenderjahres

2006.

Geschlecht

Gruppen: Weiblich, Männlich

Altersgruppen

Das Lebensalter wird mit Eintritt in die Kinderauszeit gemessen. Die daraus resultie-

renden Werte werden einer der sechs folgenden Auswertungsdimensionen zugeord-

net: bis 19 Jahre, 20-24 Jahre, 25-29 Jahre, 30-34 Jahre, 35-39 Jahre, ab 40 Jahre.

Alleinerzieherinnen

Dieses Merkmal wird zu Beginn der Kinderauszeit definiert.

Herkunft

Berechnung der Herkunft auf Basis Migrationshintergrund, Datengrundlage histori-

sche Daten AMS und HV, Mitversicherungsdatei.

Erläuterung: Einen Migrationshintergrund besitzt eine Person definitionsgemäß dann,

wenn sie entweder selbst im Ausland geboren wurde oder über eine ausländische

Staatsbürgerschaft verfügt. Der Migrationshintergrund umfasst somit Personen, die

selbst ihren Wohnsitz in ein anderes Land verlegt haben.