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L&R Sozialforschung

Wiedereinstiegsmonitoring

Tirol

Da in den Daten Urlaubskonsum im Anschluss an den Mutterschutz nicht von einem

tatsächlichem Wiedereinstieg unterschieden werden kann, dieser aber zu Verzerrun-

gen führt, werden Pflichtversicherungen aufgrund einer Erwerbstätigkeit in den Mona-

ten 2, 3 und 4 nach der Geburt, die insgesamt nicht länger als 3 Monate gedauert

haben, ausgeschlossen.

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Wiedereinstiegsprozesse

werden in zwei Gruppen unterteilt:

Längerfristig (ab 6 Monaten bzw. 182 Tagen durchgehender Dauer Dienstvertrag,

Freier Dienstvertrag oder selbstständige Beschäftigung mit Episodenlückenglät-

tung)

Kurzfristig (Beschäftigung 91 Tage bis 181 Tage; wie oben)

Nicht-Wiedereinstiegsprozesse

folgen einem hierarchischen Konzept. Hierunter

wird verstanden, dass bei gleichzeitigem Vorliegen mehrerer Stati im Beobachtungs-

zeitraum der zuerst aufgelistete Status zählt. Folgende Stati werden voneinander

unterschieden:

Erneute Kinderauszeit

Geringfügige Beschäftigung (ohne gleichzeitigem KBG-Bezug)

Bezug Transferleistung aus der Arbeitslosenversicherung ALG, NH,

Vormerkung AMS ohne Bezug

Mitversicherung

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Andere erwerbsferne Lagen

14.3 Unterscheidung der Personen hinsichtlich der Vor-

karriere

Zur inhaltlichen Vertiefung der Ergebnisse wird der untersuchte Personenkreis hin-

sichtlich der Vorkarriere unterschieden. Die Dauer des Zeitfensters für die Betrach-

tung der Vorkarriere beträgt 365 Tage. Das Ende des Zeitfensters wird bei Frauen 6

Monate vor der Geburt, bei Männern 6 Monate vor Beginn des Bezugs von Kinderbe-

treuungsgeld angesetzt.

Personen, welche in diesem einjährigen Zeitfenster mehr als 183 Tage der Beschäf-

tigung

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aufweisen, werden der Gruppe der „überwiegend Beschäftigten“ zugerechnet,

alle anderen Personen den „überwiegend Nichtbeschäftigten“.

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Begründung: es zeigt sich, dass Pflichtversicherungen aufgrund einer Erwerbstätigkeit, die maximal

drei Monate andauert, im zweiten, dritten und vierten Monat nach der Geburt sehr häufig auftreten.

Die Dauer von drei Monaten entspricht dabei ungefähr dem Urlaubsanspruch von drei Jahren, den

eine Arbeitnehmerin maximal ansparen kann, ohne dass der Urlaub verjährt. Näherungsweise wur-

den deshalb alle Pflichtversicherungen aufgrund einer Erwerbstätigkeit in den Monaten 2, 3 und 4

nach der Geburt (maximale Dauer des Mutterschutzes nach der Geburt: 16 Wochen), die insgesamt

nicht länger als drei Monate gedauert haben, für die weitere Analyse ausgeschlossen (Analog der

Vorgangsweise von Venningen/Statistik Austria in ihrem Artikel zum Wiedereinstieg von Frauen nach

der Karenz im Frauenbericht 2010).

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Angaben zur Mitversicherung des Jahres 2006 sind nicht vollständig vorhanden, weshalb die Gruppe

Mitversicherung zum Teil in der Gruppe andere erwerbsferne Lagen enthalten ist.

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Parallele Beschäftigungsverhältnisse wurden bereinigt, fragmentierte Beschäftigungsepisoden wur-

den aufaddiert, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse wurden ausgeschlossen. Die Gruppe der

überwiegend Nichtbeschäftigten ist auch deshalb relativ umfangreich, weil es einen hohen Anteil an