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L&R Sozialforschung
Wiedereinstiegsmonitoring
Tirol
definitive „Kinderauszeit“ im Sinne einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit
zu nehmen.
Es ist anzunehmen, dass unter diesen Bedingungen die Betreuung des
Kindes durch den männlichen Partner nur sehr eingeschränkt möglich ist und die
Optimierung des Familieneinkommens im Vordergrund der männlichen Inanspruch-
nahme des Kinderbetreuungsgelds steht. Zur differenzierten Darstellung dieser Prob-
lematik wurde die Untersuchungsgruppe der Männer in Kinderauszeit unter Zuhilfe-
nahme von Informationen zu Erwerbsverläufen weiter unterteilt. Definitionsgemäß
unterscheiden wir:
Männer mit Erwerbsunterbrechung / Erwerbslosigkeit
Bei dieser Gruppe beläuft sich der Zeitanteil an Beschäftigungstagen (Dienstver-
trag, Freier Dienstvertrag, selbstständige Beschäftigung, in jedem Fall oberhalb
der Geringfügigkeitsgrenze) während des KBG-Bezugs auf Werte unter 33%.
Männer ohne Erwerbsunterbrechung
Diese Gruppe ist dadurch zu charakterisieren, dass der Zeitanteil an Beschäfti-
gungstagen während des KBG-Bezugs Werte von 33% oder höher beträgt.
Alle Personen, bei welchen der Beginn der Kinderauszeit auf dasselbe Jahr fällt,
werden zu einer
Kohorte
zusammengefasst. Die Kohorte wird nach dem betreffen-
den Kalenderjahr benannt.
14.2 Analysen zum (Nicht-)Wiedereinstieg
14.2.1 Fristenlogik zur Klassifikation des (Nicht-)-
Wiedereinstiegs
Für jede Kohorte wird der Wiedereinstieg ab dem Beginn der Kinderauszeit innerhalb
bestimmter Fristen betrachtet. Das jeweilige Ende dieser Fristen entfällt in der aktuel-
len Fassung auf das 3., 6., 12., 18., 24., 30., 36., 48. oder 60. Monat ab der Geburt
bei Frauen bzw. ab dem Beginn des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld bei Männern.
Für jede Kategorie gilt eine hier definierte „7-Tage-Regel“: Wiedereinstiege bis 7 Ta-
ge nach dem jeweiligen Periodenende werden somit „mitgenommen“.
Für jede Kohorte wird aus Gründen der Vergleichbarkeit jede Frist bis zum längst
möglichen noch innerhalb der Aufzeichnung liegenden Zeitraum dargestellt.
14.2.2 Definitionen im Zusammenhang mit dem Begriff des
Wiedereinstiegs
Ein Wiedereinstieg ist der Fall, wenn bis zu einer definierten Frist aufeinander folgen-
de Beschäftigungszeiten des Typs Dienstvertrag § 4 Abs. 2 ASVG, Freier Dienstver-
trag § 4 Abs. 4 ASVG oder selbstständiger Beschäftigung von mindestens drei Mona-
ten Dauer (91 Tagen) ihren Anfang gefunden haben. Beschäftigungsverhältnisse
unter der Geringfügigkeitsgrenze zählen im Zusammenhang mit dem Wiedereinstieg
nicht.
Kurze Unterbrechungen beziehungsweise Lücken von bis zu 7 Tagen zwischen auf-
einanderfolgenden Erwerbsverhältnissen werden vor dieser Berechnung geglättet/be-
reinigt, allfällige Arbeitsplatzwechsel fallen nicht ins Gewicht.