

Quantitative Analyse
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3.5.4.1. Erwerbstätigkeit der Mütter vor Geburt des jüngsten Kindes
Zunächst kann gesagt werden, dass ein deutlicher Unterschied zwischen Müttern, die
Kinderbetreuungsgeld unter der Pauschalvariante 30+6 und Müttern, die Kinderbetreuungsgeld
unter der einkommensabhängigen Kurzvariante 12+2 beziehen, besteht, wenn es um die Frage geht,
ob die Mutter unmittelbar vor der Geburt des jüngsten Kindes bzw. unmittelbar vor Beginn des
Mutterschutzes einer bezahlten Arbeit nachgegangen ist. Wie aus Abbildung 43 hervorgeht, waren
zwei Drittel der Mütter, die die Pauschalvariante 30+6 gewählt haben, unmittelbar vor der Geburt
des jüngsten Kindes bzw. vor Beginn des Mutterschutzes erwerbstätig, wohingegen dies auf 94% der
Mütter unter der einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld-Variante zutrifft.
Abbildung 43: War Mutter unmittelbar vor Geburt des jüngsten Kindes erwerbstätig?
Quelle: GAW, 2012.
Anmerkung: ea… einkommensabhängig
Eine naheliegende Erklärung für diese Beobachtung könnte dabei sein, dass 82% der
Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld unter der einkommensabhängigen Kurzvariante 12+2 in
Haushalten leben, in denen kein weiteres Kind
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lebt und Mütter, die Kinderbetreuungsgeld unter
der Pauschalvariante 30+6 beziehen, bereits in zwei Drittel der Fälle vor der Geburt des jüngsten
Kindes ein anders Kind zu betreuen hatten (siehe Abbildung 44).
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29
Gemeint sind Kinder unter 18 Jahre.
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Mütter, die Kinderbetreuungsgeld unter der Pauschalvariante 30+6 beziehen, haben in 53% der Fälle zwei
Kinder und in 11% der Fälle mehr als zwei Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben. Mütter, die
Kinderbetreuungsgeld unter der einkommensabhängigen Variante 12+2 beziehen, haben in 17% zwei Kinder
und in 1% mehr als zwei Kinder.
Ja
94%
Nein
6%
Variante 12+2 ea.
Ja
64%
Nein
36%
Variante 30+6 pauschal