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Quantitative Analyse

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3.5.4.1. Erwerbstätigkeit der Mütter vor Geburt des jüngsten Kindes

Zunächst kann gesagt werden, dass ein deutlicher Unterschied zwischen Müttern, die

Kinderbetreuungsgeld unter der Pauschalvariante 30+6 und Müttern, die Kinderbetreuungsgeld

unter der einkommensabhängigen Kurzvariante 12+2 beziehen, besteht, wenn es um die Frage geht,

ob die Mutter unmittelbar vor der Geburt des jüngsten Kindes bzw. unmittelbar vor Beginn des

Mutterschutzes einer bezahlten Arbeit nachgegangen ist. Wie aus Abbildung 43 hervorgeht, waren

zwei Drittel der Mütter, die die Pauschalvariante 30+6 gewählt haben, unmittelbar vor der Geburt

des jüngsten Kindes bzw. vor Beginn des Mutterschutzes erwerbstätig, wohingegen dies auf 94% der

Mütter unter der einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld-Variante zutrifft.

Abbildung 43: War Mutter unmittelbar vor Geburt des jüngsten Kindes erwerbstätig?

Quelle: GAW, 2012.

Anmerkung: ea… einkommensabhängig

Eine naheliegende Erklärung für diese Beobachtung könnte dabei sein, dass 82% der

Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld unter der einkommensabhängigen Kurzvariante 12+2 in

Haushalten leben, in denen kein weiteres Kind

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lebt und Mütter, die Kinderbetreuungsgeld unter

der Pauschalvariante 30+6 beziehen, bereits in zwei Drittel der Fälle vor der Geburt des jüngsten

Kindes ein anders Kind zu betreuen hatten (siehe Abbildung 44).

30

29

Gemeint sind Kinder unter 18 Jahre.

30

Mütter, die Kinderbetreuungsgeld unter der Pauschalvariante 30+6 beziehen, haben in 53% der Fälle zwei

Kinder und in 11% der Fälle mehr als zwei Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben. Mütter, die

Kinderbetreuungsgeld unter der einkommensabhängigen Variante 12+2 beziehen, haben in 17% zwei Kinder

und in 1% mehr als zwei Kinder.

Ja

94%

Nein

6%

Variante 12+2 ea.

Ja

64%

Nein

36%

Variante 30+6 pauschal