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che Grundstücke für Mehrgeschoßwohnanlagen und/oder für Eigen-
heime zu bekommen. Die
Werkzeuge sind vorhanden
, sie müssen
aber auch genutzt werden. Stichworte dazu:
Vertragsraumord-
nung
61
(Bemühungen diese verfassungsrechtlich im Bund abzusi-
chern sind im Gange)
62
,
Vorbehaltsflächen
63
(will das Land im
Rahmen einer Informationsoffensive, ebenso wie die Vertragsraum-
ordnung, den Gemeinden zur verstärken Anwendung empfehlen)
64
,
Freilandankauf durch die Gemeinden
65
,
(vorgezogener Erschlie-
ßungskostenbeitrag
66
)
und der
Tiroler Bodenfonds
.
NS: Hinsichtlich der Vertragsraumordnung gilt das verfassungsrecht-
liche Prinzip, dass hoheitliche und privatrechtliche Akte nicht mitei-
nander verknüpft werden dürfen. Verständlich daher die Bemühun-
gen auf politischer Ebene die Vertragsraumordnung verfassungs-
rechtlich abzusichern. Die Grundstückskosten sind, wie die nachste-
hende Übersicht zeigt, in den Hochpreisregionen leider schon der
überwiegende Kostenanteil (!) Annahme: Ein Eigenheim mit einer
Wohnnutzfläche von 110 m² (meist höher) und einer Grundfläche von
500 m² (Abstandsbestimmungen der TBO §§ 5 ff). Die Baukosten
dürfen nach den Bestimmungen der Tiroler Wohnbauförderung,
61
TROG 2011, i.d.F. LGBl. 130/2013, § 33
62
Dr. Peter Hollmann, Leiter der Raumordnungsabteilung des Landes Tirol am 04.11.2014 im Raum-
ordnungsausschuss der Gemeinde Kirchberg
63
TROG 2011, i.d.F. LGBl. 130/2013, § 52a
64
Regierungsbeschluss Maßnahmenpaket „Der Tiroler Weg für leistbares Wohnen“ vom 11.02.2013
65
Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, i.d.F. LGBl. 130/2013, § 5 lit. F
66
Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011, LGBl. 58/2011 i.d.F. LGBl. 130/2013, § 13