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che Grundstücke für Mehrgeschoßwohnanlagen und/oder für Eigen-

heime zu bekommen. Die

Werkzeuge sind vorhanden

, sie müssen

aber auch genutzt werden. Stichworte dazu:

Vertragsraumord-

nung

61

(Bemühungen diese verfassungsrechtlich im Bund abzusi-

chern sind im Gange)

62

,

Vorbehaltsflächen

63

(will das Land im

Rahmen einer Informationsoffensive, ebenso wie die Vertragsraum-

ordnung, den Gemeinden zur verstärken Anwendung empfehlen)

64

,

Freilandankauf durch die Gemeinden

65

,

(vorgezogener Erschlie-

ßungskostenbeitrag

66

)

und der

Tiroler Bodenfonds

.

NS: Hinsichtlich der Vertragsraumordnung gilt das verfassungsrecht-

liche Prinzip, dass hoheitliche und privatrechtliche Akte nicht mitei-

nander verknüpft werden dürfen. Verständlich daher die Bemühun-

gen auf politischer Ebene die Vertragsraumordnung verfassungs-

rechtlich abzusichern. Die Grundstückskosten sind, wie die nachste-

hende Übersicht zeigt, in den Hochpreisregionen leider schon der

überwiegende Kostenanteil (!) Annahme: Ein Eigenheim mit einer

Wohnnutzfläche von 110 m² (meist höher) und einer Grundfläche von

500 m² (Abstandsbestimmungen der TBO §§ 5 ff). Die Baukosten

dürfen nach den Bestimmungen der Tiroler Wohnbauförderung,

61

TROG 2011, i.d.F. LGBl. 130/2013, § 33

62

Dr. Peter Hollmann, Leiter der Raumordnungsabteilung des Landes Tirol am 04.11.2014 im Raum-

ordnungsausschuss der Gemeinde Kirchberg

63

TROG 2011, i.d.F. LGBl. 130/2013, § 52a

64

Regierungsbeschluss Maßnahmenpaket „Der Tiroler Weg für leistbares Wohnen“ vom 11.02.2013

65

Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, i.d.F. LGBl. 130/2013, § 5 lit. F

66

Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011, LGBl. 58/2011 i.d.F. LGBl. 130/2013, § 13