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AK
Rechtsschutzbericht 2016
Spektakuläre Themen des Arbeitsrechtlichen Rechtsschutzes 2016
Schadenersatzanspruch des Dienstgebers – Dienstnehmerhaftpflichtgesetz
Schriftliche Dienstverträge sehen zunehmend eine Klausel vor, die dem Dienstgeber gestattet,
mit Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Lohn des Dienstnehmers aufzurechnen. Wenn
nicht festgestellt werden kann, wer den Schaden verursacht hat, wird den Dienstnehmern der
Schaden anteilig verrechnet und vom Lohn einbehalten. Dies ist allerdings unzulässig. Der
Dienstgeber kann vom Dienstnehmer nur dann Ersatz für den verursachten Schaden fordern,
wenn der Schaden vom Arbeitnehmer tatsächlich verursacht wurde und der Arbeitnehmer darü-
ber hinaus zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. Ist der Schaden leicht fahrlässig oder durch
eine entschuldbare Fehlleistung verursacht worden, so haftet der Angestellte nur eingeschränkt
oder gar nicht. Die Dienstgeber behaupten vielfach pauschal, es würde zumindest grobe Fahr-
lässigkeit vorliegen und ziehen den Arbeitnehmern den Schaden ohne Rücksprache einfach vom
Lohn ab. Der Dienstnehmer muss in diesem Fall binnen 14 Tagen dem Abzug des Schadens vom
Gehalt bzw. Lohn widersprechen, ansonsten der Abzug als genehmigt gilt. Ob ein Verschulden
des Dienstnehmers vorliegt muss jedoch in jedem Einzelfall vom Gericht entschieden werden.
Überdies kann der Schadenersatz durch den Dienstnehmer vom Gericht gemäßigt oder sogar
ganz erlassen werden.
Anlassfälle der letzten Jahre zeigen, dass die Dienstgeber den behaupteten Schaden trotz Wi-
derspruch durch die Dienstnehmer vom Lohn abziehen und trotz Intervention durch die Arbeiter-
kammer Tirol an dem Abzug festhalten. Die Dienstnehmer werden gezwungen den abgezogenen
Betrag auf dem Rechtsweg einzufordern, welcher jedoch sehr langwierig sein kann und mit
einem Prozessrisiko verbunden ist.
Konkurrenzklausel – Berufsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Schriftliche Arbeitsverträge enthalten standardmäßig unfaire Vertragsklauseln, mit denen sich
Arbeitgeber nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters vor Konkurrenzierung schützen wollen,
indem sie mit dem Arbeitnehmer ein nachvertragliches Konkurrenzverbot – somit eine Konkur-
renzklausel – vereinbaren. Diese Konkurrenzklauseln sind aber nicht von vornherein nichtig, son-
dern können gerade im Zusammenhang mit damit verbundenen Konventionalstrafen zu erhebli-
chen Ersatzansprüchen der Arbeitgeber führen.
Der Gesetzgeber begrenzt solche nachvertraglichen Konkurrenzverbote auf ein Jahr nach Be-
endigung des Dienstverhältnisses sowie auf den Geschäftszweig des Arbeitgebers. Weitere
Schutzbestimmungen wurden im Jahr 2006 und 2016 eingeführt. Für Konkurrenzklauseln, die
nach dem 16.03.2006 (Angestellte) bzw. 17.03.2006 (Arbeiter) abgeschlossen wurden, kann sich
der Arbeitgeber nicht auf eine Konkurrenzklausel berufen, sofern der Arbeitsverdienst für den
letzten Monat des Beschäftigungsverhältnisses das 17-fache der täglichen ASVG-Höchstbei-
tragsgrundlage nicht übersteigt (somit 2017: monatlich € 2.822,- brutto; allerdings „weiter Ent-
geltbegriff“, somit unter Einrechnung von Sonderzahlungen, Prämien, Provisionen, regelmäßiger
Überstunden usw). Wurde die Konkurrenzklausel ab dem 29. Dezember 2016 abgeschlossen,
gilt eine Entgeltgrenze des 20-fachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach ASVG (somit
2017: € 3.320,- brutto) ohne Einrechnung von Sonderzahlungen.