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AK

Rechtsschutzbericht 2016

Weiters kann noch über folgende besondere

arbeitsrechtliche Rechtsschutzfälle berichtet werden:

VwGH bestätigt Rechtsansicht der AK Tirol: Die Dienstrechtsnovelle 2015 für Bundes-Be-

amte und Bundes-Vertragsbedienstete ist für jene Dienstnehmer europarechtswidrig, die

aufgrund der davor geltenden Rechtslage aufgrund der Entscheidungen des EuGH An-

spruch auf Anrechnung von (Vor-)Dienstzeiten vor dem 18. Geburtstag haben.

Im Anschluss an die EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Schmitzer vom 11.11.2014 wurde

im Februar 2015 eine Dienstrechtsnovelle für Bundes- und Landesbeamte beschlossen, wonach

das Gehaltsschema samt Anrechnung von Dienstzeiten vor dem 18. Geburtstag völlig neu ge-

regelt wird. Dabei wurde – zusammengefasst formuliert – für „Altbeamte“ nach ihrer bisherigen

Einstufung ein „Besoldungsdienstalter“ festgelegt und diese dann auf Basis des Besoldungs-

dienstalters in das neue Gehaltsschema übergeführt.

Ausdrücklich wurde gesetzlich auch festgelegt, dass das bisherige (diskriminierende) Gehalts-

schema bei derzeit laufenden und künftig geführten Verfahren nicht mehr anzuwenden ist.

Die AK Tirol hat diese Regelung in der Begutachtung heftig kritisiert und cirka 100 Postbeamten

Rechtsschutz zur Bekämpfung der bescheidmäßigen Feststellung des Besoldungsdienstalters

gewährt.

Der Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht haben unserer Argumentation

völlig Recht gegeben: Die Dienstrechtsnovelle 2015 ist europarechtswidrig, da vor der Über-

leitung eines Beamten in das neue Dienstrecht zunächst die bisherige Diskriminierung durch

Anrechnung der Dienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr beseitigt werden müsste. Es müsste daher

zunächst ein diskriminierungsfreies „Besoldungsdienstalter“ – dies also mit Anrechnung ihrer

(Vor)-Dienstzeiten vor dem 18. Geburtstag ermittelt werden – und dann kann auf dieser erhöhten

Basis eine Überleitung in das neue Dienstrecht erfolgen.

Die Bescheide des Personalamtes Innsbruck wurden durch das Bundesverwaltungsgericht er-

satzlos aufgehoben. Das Personalamt Innsbruck hat seit der Entscheidung sechs Monate Zeit,

einen rechtskonformen Bescheid zu erlassen. Unseren Informationen zufolge wird aber aufgrund

dieser Entscheidungen der Verwaltungsgerichte bereits an einer neuerlichen Novelle des Beam-

tendienstrechts gearbeitet. Es muss daher damit gerechnet werden, dass die Gesetzeslage in

naher Zukunft wieder abgeändert wird und die dann zu erlassenden Bescheide des Personal-

amts Innsbruck auf dieser neuen Rechtslage beruhen.

Entlassung des ehemaligen Heimleiters des Asylheims Reichenau durch die Tiroler

Soziale Dienste GmbH entbehrt jeder rechtlichen Grundlage – Heimleiter ist voll rehabilitiert

In den Medien wurde darüber berichtet, dass der Heimleiter des Asylheims Reichenau im August

2015 entlassen wurde, weil er angeblich von den Asylwerbern € 10,- von der monatlich aus-

bezahlten Grundversorgung für Reinigungsdienste einbehalten habe, obgleich für Reinigungs-

dienste ohnehin Zahlungen durch das Land Tirol geleistet werden. Die AK Tirol hat dem Heim-

leiter Rechtschutz gewährt, da er stets betont hat, dass er derjenige war, der diese Zustände

abgestellt hat, nachdem ihm diese bekannt geworden sind.