Previous Page  40 / 48 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 40 / 48 Next Page
Page Background

40

AK

Rechtsschutzbericht 2016

Fall 4: Hohe Forderung nach Rücktritt von einem Online-Partnervermittlungsvertrag

Frau M. hat bei einer Online-Partnervermittlungsplattform eine 6-monatige Premium-Mitglied-

schaft zum Preis von € 49,90/Monat, insgesamt somit € 299,40 abgeschlossen. Da ihr die ange-

botenen Dienste nicht gefielen, entschied sie sich bereits nach sieben Tagen, von ihrem gesetz-

lichen Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Die Parship GmbH bestätigte den fristgerechten

Rücktritt, stellte sodann jedoch zur großen Überraschung der Konsumentin einen „Wertersatz“ in

der Höhe von € 202,05 - das sind ca. 2/3 des für die gesamte Laufzeit zu zahlenden Entgeltes - in

Rechnung. Frau M. hatte die Plattform aber kaum genutzt und beeinspruchte den verrechneten

(hohen) Betrag umgehend. Die Vorgehensweise des Unternehmens erschien rechtlich höchst

fragwürdig, insbesondere deshalb, da ein Rücktritt für einen Verbraucher schlichtweg unwirt-

schaftlich wäre.

Die AK Tirol hat für die betroffene Konsumentin bei der Parship GmbH außergerichtlich interve-

niert, das Unternehmen bestand jedoch auf die Forderung. In der Folge wurde der Konsumentin

im Rahmen des freiwilligen Rechtsschutzes (passiver) Rechtschutz gewährt, sollte sie tatsäch-

lich vom Unternehmen gerichtlich in Anspruch genommen werden. Frau M. hat nicht bezahlt, bis

dato hat das Unternehmen seine Forderung gegenüber Frau M. auch nicht mehr weiterbetrieben

bzw. die Konsumentin auch nicht geklagt.

Themenbereich Finanzdienstleistungen

Abmahnung / Verbandsklage gegen die BAWAG P.S.K.

Die BAWAG P.S.K. Bank hat eine AGB-Änderung (Änderung bei den Kundenrichtlinien für die

Kontokarten, die Kontaktlosfunktion und das Quick-Service) angekündigt, wobei dabei in einer

Klausel (1.9.1) die Verrechnung von zusätzlichen Entgelten bei Bankomatbehebungen an Ban-

komaten, die von „Dritten“ betrieben werden und mit denen die BAWAG P.S.K. keinen entspre-

chenden Vertrag abgeschlossen hat, vorgesehen ist. Die Verrechnung derartiger (zusätzlicher)

Gebühren erschien zwar grundsätzlich zulässig und wird bei „dritten Betreibern“, mit denen

die BAWAG keinen Vertrag unterhält, das jeweils verrechnete Entgelt auch vorab angezeigt, die

konkrete Klausel insgesamt erschien jedoch rechtlich höchst fragwürdig, insbesondere hinsicht-

lich einer möglichen Intransparenz (Verstoß gegen § 6 Abs. 3 KSchG) bzw. auch hinsichtlich

möglicher Verstöße gegen § 864a (überraschende Klausel) bzw. 879 Abs. 3 ABGB (gröbliche

Benachteiligung). Ebenso war die Art der Mitteilung hinsichtlich der Änderungen bei laufenden

Kontoverträgen (beim Online-Banking) irreführend bzw. nicht korrekt.

Durch die Klausel kann dem Kunden auch ein Betrag in beliebiger Höhe verrechnet werden, die

Höhe der Kostenbelastung ist nicht erkennbar. Gemäß der Klausel ist die Bargeldbehebung auch

nur ein Beispiel für eine Kartentransaktion, für die ein Entgelt verrechnet werden kann.

Die AK Tirol hat den VKI vorerst mit einer Abmahnung beauftragt, da die Bawag P.S.K. keine

fristgerechte Unterlassungserklärung abgegeben hat, wurde im Auftrag der AK Tirol eine Ver-

bandsklage bei Gericht eingebracht.