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5.

Beurteilung.

(§ 4 ASchG): Bewertung der Ergebnisse

entsprechend der Verfahrensvorgaben (Ergebnisse

kritisch oder unkritisch, viel oder wenig Handlungs-

bedarf, etc..).

6.

Maßnahmen ableiten.

(§§ 4 und 7 ASchG): Vertiefte

Analyse der konkret negativ belastenden Arbeitssitu-

ationen (z.B. durch Einzel- oder Gruppengespräche,

Beobachtung), um ursachenbezogene und kollek-

tiv wirksame Maßnahmen ableiten zu können (§ 7

ASchG).

7.

Dokumentation.

(§ 5 ASchG): Alle festgestellten psy-

chischen Gefährdungen und die Maßnahmen sind im

Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Dokument fest-

zuhalten. Betriebsräte, SVPs und Arbeitnehmer/innen

sind einzubinden.

8.

Umsetzen und Prüfen.

(§ 4 ASchG): Die Wirksamkeit

der Maßnahmen muss geprüft werden. Die Arbeits-

platzevaluierung muss regelmäßig wiederholt werden

(gem. § 4 Abs. 5 Z 2a ASchG beispielsweise auch

nach Zwischenfällen mit erhöhter psychischer Fehl-

beanspruchung).

Worauf Sie als SVP/Betriebsratsmitglied

achten können

Achten Sie bei der Planung des Ablaufs auf folgende Dinge:

1.

Pflicht des Arbeitgebers.

Die Arbeitsplatzevaluie-

rung psychischer Belastungen ist Verpflichtung des

Arbeitgebers und hat unabhängig von konkreten Pro-

blemen jedenfalls durchgeführt zu werden.

2.

Mitwirkungsrecht.

Der Betriebsrat/die Personalver-

tretung und SVP sind in alle Phasen der Evaluierung

und Maßnahmenableitung einzubeziehen. Die Arbeit-

nehmer/innen sind zu informieren.

3.

Auswahl der Methoden.

Die verwendeten Verfahren

müssen arbeitsbezogene psychische Belastungen

erfassen (nicht Arbeitszufriedenheit, Burnout, Er-

nährungs- oder Bewegungsverhalten usw.). Halten

Sie dabei unbedingt Qualitätsstandards der ÖNORM

EN ISO 10075-3 ein (also keine selbst erstellten Fra-

gebögen oder Kombinationen von Fragen aus un-

terschiedlichen Verfahren, weil diese keine testthe-

oretischen Gütekriterien wie Objektivität, Reliabilität,

Validität erfüllen) und beachten Sie allfällige urheber-

rechtliche Bestimmungen (z.B. kann jede Bearbei-