5.
Beurteilung.
(§ 4 ASchG): Bewertung der Ergebnisse
entsprechend der Verfahrensvorgaben (Ergebnisse
kritisch oder unkritisch, viel oder wenig Handlungs-
bedarf, etc..).
6.
Maßnahmen ableiten.
(§§ 4 und 7 ASchG): Vertiefte
Analyse der konkret negativ belastenden Arbeitssitu-
ationen (z.B. durch Einzel- oder Gruppengespräche,
Beobachtung), um ursachenbezogene und kollek-
tiv wirksame Maßnahmen ableiten zu können (§ 7
ASchG).
7.
Dokumentation.
(§ 5 ASchG): Alle festgestellten psy-
chischen Gefährdungen und die Maßnahmen sind im
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Dokument fest-
zuhalten. Betriebsräte, SVPs und Arbeitnehmer/innen
sind einzubinden.
8.
Umsetzen und Prüfen.
(§ 4 ASchG): Die Wirksamkeit
der Maßnahmen muss geprüft werden. Die Arbeits-
platzevaluierung muss regelmäßig wiederholt werden
(gem. § 4 Abs. 5 Z 2a ASchG beispielsweise auch
nach Zwischenfällen mit erhöhter psychischer Fehl-
beanspruchung).
Worauf Sie als SVP/Betriebsratsmitglied
achten können
Achten Sie bei der Planung des Ablaufs auf folgende Dinge:
1.
Pflicht des Arbeitgebers.
Die Arbeitsplatzevaluie-
rung psychischer Belastungen ist Verpflichtung des
Arbeitgebers und hat unabhängig von konkreten Pro-
blemen jedenfalls durchgeführt zu werden.
2.
Mitwirkungsrecht.
Der Betriebsrat/die Personalver-
tretung und SVP sind in alle Phasen der Evaluierung
und Maßnahmenableitung einzubeziehen. Die Arbeit-
nehmer/innen sind zu informieren.
3.
Auswahl der Methoden.
Die verwendeten Verfahren
müssen arbeitsbezogene psychische Belastungen
erfassen (nicht Arbeitszufriedenheit, Burnout, Er-
nährungs- oder Bewegungsverhalten usw.). Halten
Sie dabei unbedingt Qualitätsstandards der ÖNORM
EN ISO 10075-3 ein (also keine selbst erstellten Fra-
gebögen oder Kombinationen von Fragen aus un-
terschiedlichen Verfahren, weil diese keine testthe-
oretischen Gütekriterien wie Objektivität, Reliabilität,
Validität erfüllen) und beachten Sie allfällige urheber-
rechtliche Bestimmungen (z.B. kann jede Bearbei-