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2. VERTRÄGE
a. Wie kommt ein Vertrag zustande?
Ein Vertrag ist eine rechtlich bindende Vereinbarung und wird auch als
Rechtsgeschäft bezeichnet. Ein Vertrag kommt durch eine Einigung über
seine Hauptpunkte, in der Regel Ware und Preis, zustande. Diese Eini-
gung kann schriftlich, elektronisch, mündlich und unter Umständen auch
schlüssig, durch eindeutige Handlungen, erfolgen. Letzteres allerdings
nur, wenn sich aus den Umständen eindeutig ergibt, dass die Handlung
(z.B. Kopfnicken) eine Zustimmung zum Vertrag bedeutet. Bei größeren
Anschaffungen empfiehlt sich aus Beweisgründen der Abschluss eines
schriftlichen Vertrages. Nur für manche Vertragsarten bestehen spezielle
Formvorschriften.
Achtung:
auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Be-
standteile des Vertrags! Sie enthalten in der Regel Bestimmungen über
Zahlung, Lieferung, Rücktritt, Garantie, aber auch etwa über die Verwen-
dung der Daten des Konsumenten seitens des Unternehmens.
b. Geschäftsfähigkeit
Die Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit schützen den Minderjährigen
vor einem unüberlegten Vertragsabschluss. Sie sind gesetzliche Mindest-
bestimmungen, vertraglich kann davon im Sinne eines stärkeren Schut-
zes für den Minderjährigen aber abgewichen werden.
Bei der Geschäftsfähigkeit werden vier Altersstufen unterschieden:
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Kinder (0 bis 6 Jahre)
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unmündige Minderjährige (7 bis 13 Jahre)
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mündige Minderjährige (14 bis 17 Jahre)
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Volljährige (ab 18 Jahre)
Kinder dürfen gar keine Verträge abschließen, sie benötigen dazu ihre ge-
setzlichen Vertreter, in der Regel ihre Eltern, die für sie rechtsgeschäftlich
tätig werden. Ansonsten ist das Rechtsgeschäft nichtig, auch die nach-