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trägliche Zustimmung der Eltern kann es nicht mehr wirksam machen.
Davon besteht eine Ausnahme: ein Kind kann selber sogenannte alters-
übliche Verträge über geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens
abschließen, sofern es seinen Teil der Verpflichtung erfüllt, d.h. bezahlt.
Altersübliche Verträge für Kinder wären etwa der Kauf einer Wurstsem-
mel, eines Eises oder eines Comichefts.
Unmündige Minderjähre dürfen ebenfalls altersübliche Verträge über ge-
ringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens abschließen, sofern
sie gleich bezahlen. Für einen 7- bis 14-Jährigen ist ein alterstypisches
Rechtsgeschäft natürlich etwas anders als für einen unter 7-Jährigen,
also z.B. der Kauf einer Kinokarte, einer CD, eines Buches, von Schreib-
waren oder Modeschmuck. Alle anderen Verträge des unmündigen Min-
derjährigen sind ohne Zustimmung seiner Eltern ebenfalls unwirksam.
Anders als bei Kindern besteht bei unmündigen Minderjährigen allerdings
die Möglichkeit, ein unwirksames Rechtsgeschäft noch zu retten: eine
nachträgliche Zustimmung der Eltern macht ein solches „schwebend un-
wirksames“ Rechtsgeschäft doch noch gültig.
Zudem können unmündige Minderjährige Geschenke annehmen, die kei-
nerlei Zusatzkosten oder sonstige Verpflichtungen nach sich ziehen. So-
bald aber eine im Verhältnis zum Wert des Geschenks auch nur geringe
Gegenleistung zu leisten ist (z.B. € 10,-- für eine neue Playstation), ist
dieses Rechtsgeschäft bis zur Zustimmung der Eltern wiederum schwe-
bend unwirksam.
Gleiches gilt für mündige Minderjährige. Zusätzlich können mündige Min-
derjährige auch ohne Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters über Sa-
chen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen worden sind und über ihr
Einkommen aus eigenem Erwerb verfügen. Zur freien Verfügung überlas-
sen sind in der Regel Geldgeschenke, außer sie wurden dem Jugendli-
chen zu einem bestimmten Zweck, wie z.B. zum Kauf des Mittagessens,
eines T-Shirts usw. gegeben. In der Regel nicht zur freien Verfügung über-
lassen sind Gegenstände wie z.B. Bücher, Sportgeräte, Kleidung, da sie
zu einem bestimmten Zweck überlassen worden sind.
Mündige Minderjährige können aber nur insoweit über ihr eigenes Geld
verfügen, als dadurch nicht die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse
gefährdet wird – unabhängig ob die Eltern „einspringen“ würden. Wenn