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AK-

Infoservice 79

Jugendversammlung

Die Jugendversammlung besteht aus der Gesamtheit der jugendlichen

ArbeitnehmerInnen des Betriebes und der Mitglieder des Jugendver-

trauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind. Diese sind auch

stimmberechtigt. Zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen Jugend-

vertretung und Betriebsrat ist jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat

berechtigt, durch zumindest eine/n VertreterIn mit beratender Stimme an

der Jugendversammlung teilzunehmen. Die Jugendversammlung ist vom

Jugendvertrauensrat mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen.

Ist noch kein Jugendvertrauensrat gewählt oder ist er funktionsunfähig,

so sind zur Einberufung berechtigt:

der/die an Lebensjahren älteste stimmberechtigte jugendliche Arbeit-

nehmerIn,

 jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat,

jede zuständige freiwillige (Gewerkschaften) oder gesetzliche (Arbeiter-

kammern) Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen.

Da der Jugendvertrauensrat ein gemeinsames Vertretungsorgan aller

jugendlichen ArbeitnehmerInnen des Betriebes ist, nehmen an der Jugend-

versammlung sowohl die jugendlichen ArbeiterInnen als auch die jugendli-

chen Angestellten teil.

Wahl des Jugendvertrauensrates

Die Mitglieder des Jugendvertrauensrates werden durch unmittelbare und

geheime Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Jugendvertrauensrates richtet

sich nach der Zahl der jugendlichen ArbeitnehmerInnen am Tag der Wahl-

ausschreibung; eine spätere Änderung der Zahl der jugendlichen Arbeit-

nehmerInnen ist ohne Einfluss.

Der Jugendvertrauensrat besteht in Betrieben mit

5 bis 10 jugendlichen ArbeitnehmerInnen aus 1 JugendvertreterIn,

11 bis 30 jugendlichen ArbeitnehmerInnen aus 2 Mitgliedern,

31 bis 50 jugendlichen ArbeitnehmerInnen aus 3 Mitgliedern,

51 bis 100 jugendlichen ArbeitnehmerInnen aus 4 Mitgliedern.