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AK-

Infoservice 85

Beschäftigungsverbote und

-beschränkungen

Grundsätzlich besteht für den Lehrberechtigten/die Lehrberechtigte bzw.

ArbeitgeberIn die Verpflichtung zur Gewährleistung des Gesundheits-

schutzes für Jugendliche und somit die Verpflichtung zur Beurteilung der

für die Jugendlichen bestehenden spezifischen Gefahren für die Sicherheit

und die Gesundheit, wobei diese Gefahren auch aus der mangelnden

Erfahrung, dem fehlenden Bewusstsein für tatsächliche oder potenzielle

Gefahren und der noch nicht abgeschlossenen Entwicklung der Jugend-

lichen herrühren.

Die Gefahrenbeurteilung hat für Jugendliche im Zusammenhang mit der

Evaluierung gemäß dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) bzw.

den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungs-

gesetzes (KJBG) und der Verordnung über die Beschäftigungsverbote

und -beschränkungen (KJBG-VO) zu erfolgen und es sind den Grund-

sätzen der Gefahrenverhütung entsprechende Schutzmaßnahmen festzu-

legen.

Allgemeine Bestimmungen

Die folgenden Beschäftigungsverbote und -beschränkungen, festgelegt

in der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

für Jugendliche (KJBG-VO), finden auf alle Jugendlichen Anwendung,

die unter den Geltungsbereich des KJBG fallen, insbesondere Lehrlinge,

PflichtpraktikantInnen, jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollende-

ten 18. Lebensjahr.

Für weibliche Jugendliche, die den Bestimmungen des Mutterschutz-

gesetzes unterliegen, gelten die Beschäftigungsverbote und -beschrän-

kungen nur insoweit, als sie über jene des Mutterschutzgesetzes hinaus-

gehen.

Erfolgt die Beendigung der Ausbildung vor der Vollendung des 18. Lebens-

jahres, gelten die in der KJBG-VO für die Ausbildung vorgesehenen Re-

gelungen für Ausnahmen von Beschäftigungsverboten bis zur Vollendung

des 18. Lebensjahres.