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AK-

Infoservice 87

Verbotene Arbeiten

Jugendliche dürfen mit folgenden Arbeiten nicht beschäftigt werden,

wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird:

Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen

Die nachfolgenden Verbote gelten nicht, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe

in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass

nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit

nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer

Apparatur, dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen

Arbeitsvorganges nicht möglich ist.

Beschäftigung nur für Jugendliche in Ausbildung unter Aufsicht

erlaubt z. B.:

Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3

Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2)

Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3)

Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5)

Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6)

Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7)

Verbote:

Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4.

Die nachfolgenden Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen sind für Jugend-

liche verboten, unter bestimmten Voraussetzungen und mit bestimmten

Ausnahmen:

Verbote:

Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des Arbeit-

nehmerInnenschutzgesetzes; erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf,

Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kate-

gorie F1 und F2 gemäß des Pyrotechnikgesetzes,

Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des Arbeitneh-

merInnenschutzgesetzes:

Arbeiten unter Verwendung von zB entzündbaren Gasen (Gefahren-

klasse 2.2) und entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6)