Previous Page  90 / 96 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 90 / 96 Next Page
Page Background

88

AK-

Infoservice

Kategorie 1; wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auf

tretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren

für Sicherheit und Gesundheit auftreten können,

Arbeiten unter Verwendung von zB oxidierenden Gasen (Gefahren-

klasse 2.4) und entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7);

wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden

Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicher-

heit und Gesundheit auftreten können; erlaubt nach 18 Monaten

Ausbildung unter Aufsicht.

Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen

Verbote:

Arbeiten unter Einwirkung bestimmter elektromagnetischer Felder,

mit bestimmten Lasereinrichtungen und unter Verwendung bestimm-

ter Lampen oder Leuchten. Diese Arbeiten sind jedoch erlaubt nach

18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht.

Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinne des

Strahlenschutzgesetzes und Arbeiten, bei denen ein bestimmter Aus-

lösegrenzwert für Vibrationen überschritten wird.

Arbeiten unter psychischen und physischen

Belastungen

Verbote z. B.:

Das Heben, Abstützen, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen, Wenden

und sonstige Befördern von Lasten mit oder ohne Hilfsmittel, soweit

damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organis-

mus verbunden ist,

Stemmarbeiten mit nicht kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, soweit damit

eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus

verbunden ist,

Arbeiten, bei denen der Organismus durch Hitze besonders belastet

ist (Nachtschwerarbeitsgesetz); erlaubt für Jugendliche in Ausbildung

unter Aufsicht,

Arbeiten in Räumen mit Temperaturen unter –10 Grad Celsius (Ausnah-

men möglich).