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AK-

Infoservice

Hobelmaschinen,

Fräsmaschinen,

Stanzen und Pressen unter gewissen Voraussetzungen,

Wartung und Montage von Aufzügen.

Sonstige gefährliche sowie belastende Arbeiten und

Arbeitsvorgänge

Verbote z. B.:

Abbrucharbeiten im Hoch- und Tiefbau, bei denen eine Gefährdung

durch ab- oder einstürzendes Material besteht,

Arbeiten im Rahmen der Einsätze und Übungen von Gasrettungs-

diensten und von Betriebsfeuerwehren,

die Beschäftigung als BeifahrerIn von Kraftfahrzeugen,

das Feilbieten im Umherziehen,

Arbeiten beim gewerbsmäßigen Vertrieb und bei der Verteilung von

Druckerzeugnissen auf der Straße und an öffentlichen Orten,

die Beschäftigung von Jugendlichen an Verkaufsstellen vor Geschäf-

ten im Freien (erlaubt ist ab Beginn der Ausbildung die Beschäftigung

bis zu zwei Stunden täglich),

Arbeiten mit wilden oder giftigen Tieren in Tierschauen.

Aufgaben des Arbeitsinspektorats

Das Arbeitsinspektorat entscheidet im Zweifelsfall, ob die Beschäftigungs-

verbote und -beschränkungen auf die betroffenen Betriebe oder Arbeiten

anzuwenden sind. Es kann weiters Ausnahmen von den Verboten zulassen,

wenn dies für die Ausbildung unbedingt erforderlich ist und nach den be-

sonderen Umständen des Einzelfalls dadurch der Schutz der Sicherheit,

der Gesundheit und Sittlichkeit Jugendlicher nicht beeinträchtigt werden.

Schließlich kann das Arbeitsinspektorat über die verordneten Verbote

hinaus die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die für die Jugendli-

chen mit besonderen Gefahren für Sicherheit, Gesundheit und Sittlich-

keit verbunden sind, untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.

Vor der Bewilligung von Ausnahmen ist die Jugendschutzstelle der zu-

ständigen Arbeiterkammer und die zuständige gesetzliche Interessenver-

tretung der ArbeitgeberInnen zu hören.