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Infoservice 91

Wochenberichtsblatt-Verordnung

Auszug aus der Verordnung BGBl. Nr. 420/1987.

Die Bestimmungen gelten für Jugendliche, auf die das Kinder- und Jugend-

beschäftigungsgesetz Anwendung findet und die auf Grund des Berufs-

ausbildungsgesetzes zu BerufskraftfahrerInnen ausgebildet werden. Für

jeden Jugendlichen/jede Jugendliche ist vom Arbeitgeber oder dessen

Bevollmächtigten ein Wochenberichtsblatt in zweifacher Ausführung über

die Lenkzeiten zu führen.

Die Wochenberichtsblätter sind für jeden Jugendlichen/jede Jugendliche

fortlaufend durchzunummerieren.

In das Wochenberichtsblatt sind

Beginn und Ende der täglichen Lenkzeit,

die Summe der täglichen Lenkzeit,

Beginn und Ende der Lenkpause,

die Wochensumme der Lenkzeit und

die Art des Übungsfahrzeugs

einzutragen.

Diese Angaben sind auch für Fahrten, die im Rahmen der Berufsausbil-

dung in einer Fahrschule absolviert werden, aufzunehmen.

Der/Die ArbeitgeberIn oder dessen Bevollmächtigte/r hat dafür zu sorgen,

dass die erforderlichen Angaben laufend eingetragen werden,

das Wochenberichtsblatt bei Fahrten ständig mitgeführt und

den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen wird.

Am Ende jeder Woche, in der Fahrten durchgeführt wurden, muss der/die

ArbeitgeberIn oder dessen Bevollmächtigte/r die Wochenberichtsblätter

auf ihre ordnungsgemäße Führung überprüfen und durch seine/ihre Unter-

schrift und Angabe des Datums bestätigen. Die Zweitschrift des Wochen-

berichtsblattes erhält der/die Jugendliche.

Der/Die ArbeitgeberIn oder sein/e Bevollmächtigte/r muss die von ihm/

ihr unterschriebenen Wochenberichtsblätter bis zum Ablauf eines Jahres

nach Beendigung des Lehrverhältnisses aufbewahren.