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AK-

Infoservice 89

Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln

Die angeführten Verbote gelten nicht, wenn an den Arbeitsmitteln be-

stehende Unfallgefahren durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind,

etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende

Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen (in Zweifelsfällen entschei-

det das Arbeitsinspektorat).

Verbotene Arbeitsmittel bzw. Arbeiten z. B.:

Furnierschälmaschinen und Holzschälmaschinen,

Furniermessermaschinen,

Führen von Bauaufzügen,

Bedienung von Bolzensetzgeräten,

Bedienung von Schlachtschussapparaten,

Führen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln (Ausnahmen möglich),

Bedienen von Hebezeugen (Ausnahmen möglich),

Bedienen von Schleppliften,

Zerkleinerungsmaschinen, bei denen die Beschickung während des

Betriebes von Hand erfolgen muss und dadurch eine Gefährdung ge-

geben ist.

Jugendliche dürfen mit Störungsbeseitigung, Einstell-, Wartungs-, Pro-

grammier-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten an in Betrieb befind-

lichen Arbeitsmitteln, sonstigen Anlagen und Einrichtungen beschäftigt

werden, soweit dies gefahrlos möglich ist.

Erlaubt sind generell Arbeiten für Jugendliche z. B. an folgenden

Maschinen:

Bandsägen für die Metallbearbeitung,

Brotschneidemaschinen,

Wurstschneidemaschinen,

handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer mit einer Nennleis-

tung von nicht mehr als 1200 Watt,

Drehmaschinen.

Erlaubt sind Arbeiten für Jugendliche nach 18 Monaten Ausbildung,

mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts

nach zwölf Monaten, unter Aufsicht z.B.:

Sägemaschinen,

Kettensägen nur mit einer Ausstattung mit Antivibrationsgriffen und bei

Verwendung von Antivibrationshandschuhen,