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AK-

Infoservice

Ausbildung

Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausbildung im Rahmen

eines Lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektiv-

vertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses. Die für die Ausbildung

vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, so-

weit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten

und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich

sind.

Fachkundige Aufsicht

Wenn Arbeiten unter Aufsicht erlaubt werden, ist unter Aufsicht die Über-

wachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unver-

züglich zum Eingreifen bereitstehen muss, zu verstehen.

Gefahrenunterweisung

Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts im Sinne

dieser Verordnung ist eine spezielle theoretische und praktische Unter-

weisung zur Unfallverhütung nach Richtlinien der Allgemeinen Unfallver-

sicherungsanstalt im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten im

Rahmen des Berufsschulunterrichts, die nachweislich absolviert wurde.

Verbotene Betriebe

Die Beschäftigung Jugendlicher ist verboten z. B.:

in Sexshops und ähnlichen Betrieben,

bei der Herstellung, beim Vertrieb und bei der Vorführung pornografi-

scher Produkte,

in Wettbüros und bei allen Tätigkeiten betreffend die gewerbsmäßige

Vermittlung und den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten,

an der Kasse in Glücksspielhallen mit Automaten mit Geld- oder Sach-

wertgewinnen.