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Infoservice 81
entweder ein/e dritte/r (wahlberechtigte/r oder wählbare/r) ArbeitnehmerIn
oder ein/e VertreterIn der überbetrieblichen Interessenvertretung (Gewerk-
schaft, Arbeiterkammer).
Wählt sowohl die Gruppe der jugendlichen ArbeiterInnen als auch die
Gruppe der jugendlichen Angestellten ihre Mitglieder zum Jugendver-
trauensrat getrennt, so muss dem Wahlvorstand je ein/e ArbeitnehmerIn
aus beiden Gruppen angehören.
Aufgaben des Wahlvorstandes
Dem Wahlvorstand obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Wahl.
Er hat dazu
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die Wahlkundmachung zu erlassen,
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die Wählerliste aufzustellen,
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die Wahlvorschläge (bei getrennter Wahl) nach jugendlichen Arbeiter-
Innen und Angestellten (für beide Gruppen) entgegenzunehmen,
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die Wahlhandlung durchzuführen und
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das Ergebnis festzustellen und kundzumachen.
Der/Die ArbeitgeberIn ist verpflichtet, dem Wahlvorstand das Verzeichnis
der im Betrieb beschäftigten jugendlichen ArbeitnehmerInnen rechtzeitig
zur Verfügung zu stellen.
Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates
Besteht der Jugendvertrauensrat aus:
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zwei Mitgliedern, so haben sie ihre Aufgaben gemeinsam durchzu-
führen;
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mindestens drei Mitgliedern, beschließt er mit Mehrheit, wie die ihm
übertragenen Aufgaben wahrzunehmen sind.
Die Vertretung des Jugendvertrauensrates gegenüber dem/der Betriebs-
inhaberIn beziehungsweise sonstigen Institutionen obliegt dem/der Vorsit-
zenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung dem/der StellvertreterIn.
Ist ein Mitglied des Jugendvertrauensrates an der Ausübung seiner Funktion
verhindert, tritt an dessen Stelle ein Ersatzmitglied.