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AK-

Infoservice 81

entweder ein/e dritte/r (wahlberechtigte/r oder wählbare/r) ArbeitnehmerIn

oder ein/e VertreterIn der überbetrieblichen Interessenvertretung (Gewerk-

schaft, Arbeiterkammer).

Wählt sowohl die Gruppe der jugendlichen ArbeiterInnen als auch die

Gruppe der jugendlichen Angestellten ihre Mitglieder zum Jugendver-

trauensrat getrennt, so muss dem Wahlvorstand je ein/e ArbeitnehmerIn

aus beiden Gruppen angehören.

Aufgaben des Wahlvorstandes

Dem Wahlvorstand obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Wahl.

Er hat dazu

die Wahlkundmachung zu erlassen,

die Wählerliste aufzustellen,

die Wahlvorschläge (bei getrennter Wahl) nach jugendlichen Arbeiter-

Innen und Angestellten (für beide Gruppen) entgegenzunehmen,

die Wahlhandlung durchzuführen und

das Ergebnis festzustellen und kundzumachen.

Der/Die ArbeitgeberIn ist verpflichtet, dem Wahlvorstand das Verzeichnis

der im Betrieb beschäftigten jugendlichen ArbeitnehmerInnen rechtzeitig

zur Verfügung zu stellen.

Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates

Besteht der Jugendvertrauensrat aus:

zwei Mitgliedern, so haben sie ihre Aufgaben gemeinsam durchzu-

führen;

mindestens drei Mitgliedern, beschließt er mit Mehrheit, wie die ihm

übertragenen Aufgaben wahrzunehmen sind.

Die Vertretung des Jugendvertrauensrates gegenüber dem/der Betriebs-

inhaberIn beziehungsweise sonstigen Institutionen obliegt dem/der Vorsit-

zenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung dem/der StellvertreterIn.

Ist ein Mitglied des Jugendvertrauensrates an der Ausübung seiner Funktion

verhindert, tritt an dessen Stelle ein Ersatzmitglied.