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BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG

Rechtliche Grundlagen

Das Mietrechtsgesetz (MRG) enthält zwingende Bestimmungen über die

Vorschreibung und Abrechnung von Betriebskosten sowie eine taxative

Aufzählung der als Betriebskosten verrechenbaren und auf die Mieter

überwälzbaren Kosten.

1. Geltungsbereich der Betriebskostenbestimmungen des MRG

a) Den zwingenden Bestimmungen über die Verrechnung und Abrech-

nung von Betriebskosten nach dem MRG unterliegen nicht alle Miet-

verhältnisse. Der Anwendungsbereich ist im Wesentlichen auf folgen-

de Bauten beschränkt:

Altbau:

Mietgegenstände in Gebäuden, die aufgrund einer vor dem

1. Juli 1953 erteilten Baubewilligung errichtet wurden (und auch vermie-

tete Altbaueigentumswohnungen in Häusern, die bis zum 8. 5. 1945 er-

richtet wurden).

Geförderter Neubau:

Mietgegenstände in Gebäuden, die aufgrund ei-

ner nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung errichtet worden

sind, wenn die Errichtung des Gebäudes mit Wohnbauförderungsmitteln

erfolgte (z. B. Gemeindewohnungen und – mit geringen Abweichungen –

Mietwohnungen von Gemeinnützigen Bauvereinigungen, die so genann-

ten „Genossenschaftswohnungen“).

b) Die Vorschriften des MRG über die Verrechnung und Abrechnung von

Betriebskosten sind in folgenden Fällen

nicht

anzuwenden:

Neubau-Wohnungseigentum:

Vermietete Eigentumswohnungen in Ge-

bäuden, die aufgrund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilli-

gung neu errichtet worden sind.

Ausnahme:

Wenn eine Eigentumswohnung, die mit Mitteln aus dem

Wohnhauswiederaufbaufonds (WWF) oder aus Mitteln des Wohnbauför-

derungsgesetzes 1968 (WFG 68) errichtet wurde, vermietet wird, ist auf-

grund der speziellen Vorschriften der Förderungsgesetze sehr wohl der

Betriebskostenbegriff des MRG anzuwenden!