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AK

-Infoservice

So wurde folgende Vereinbarung in einem Mietvertragsformular vom

OGH für unwirksam erklärt: „

Unter Betriebskosten sind alle jene Auf-

wendungen zu verstehen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der

Liegenschaft.....erforderlich sind und/oder durch die Benützung von

Gemeinschaftseinrichtungen durch den Nutzer entstehen. Insbeson-

dere, jedoch nicht ausschließlich, zählen dazu.......“

Diese Vertragsklausel – so der OGH – ist unklar im Sinn des § 6 Abs 3

KSchG, weil sie die als „Betriebskosten“ zu überwälzenden Kosten nur

beispielsweise aufzählt („insbesondere“) und gleichzeitig darauf verweist,

dass die in der Aufzählung genannten Kostenkategorien nicht „ausschließ-

lich“ seien. Es bleibt also nicht bei den Betriebskosten im herkömmlichen

Wortsinn. Zu den „Betriebskosten“ könnten auch nicht einmal angedeutete

Kostenkategorien gezählt werden. Es ist also unklar, was unter „Aufwen-

dungen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Liegenschaft erforder-

lich sind...“ gemeint sein könnte. Der Mieter kann die auf ihn allenfalls zu-

kommenden Kosten nicht absehen. Die Klausel ist daher unwirksam, weil

sie intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG ist.

2. Die gesetzlichen Bestimmungen (MRG) im Einzelnen

Alle nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf solche Mietver-

hältnisse, die den zwingenden Bestimmungen über die Verrechnung und

Abrechnung von Betriebskosten nach dem MRG unterliegen [siehe in 1.,

unter a)].

2.1. Betriebskosten als Mietzinsbestandteil

Nach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG) setzt sich der

(Brutto-)Mietzins für Hauptmietwohnungen aus folgenden Bestandteilen

zusammen:

Q

Q

Hauptmietzins („Nettomietzins“)

Q

Q

Anteil für

Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben

Q

Q

Anteil für allfällige

besondere Aufwendungen,

das sind die

Betriebs-

kosten von Gemeinschaftsanlagen

(z. B. Aufzug, Waschküche, . . .)

Q

Q

allenfalls Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder

sonstige vom Vermieter zu erbringende zusätzliche Leistungen

Q

Q

Umsatzsteuer (bei Wohnungen 10%); wenn Einrichtungsgegenstände

mitvermietet werden und/oder der Vermieter auch für die Wärmever-

sorgung sorgt, so ist für diese Leistungen ein Umsatzsteuersatz von