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-Infoservice

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terwechsel bindet die Vereinbarung auch den Nachmieter. Auch muss der

Rechtsnachfolger des Vermieters eine solche Vereinbarung gegen sich

gelten lassen.

Messvorrichtungen müssen nicht bereits vorhanden sein; erforderlich ist

nur, dass die einzelnen Verbrauchsanteile aus technischer Sicht durch

Messinstrumente ausreichend verlässlich erfasst werden können. Weiters

muss die Erfassung der Verbrauchsanteile mit wirtschaftlich vernünftigem

Kostenaufwand bewerkstelligt werden können. Konkrete Hinweise zu die-

sem Wirtschaftlichkeitskriterium fehlen im Gesetz. Die Wirtschaftlichkeit

ist im Allgemeinen wohl dann erfüllt, wenn es für die Verbrauchsermitt-

lung ausreicht, für jede Wohnung nur ein Messgerät anzubringen. Wenn

aber beispielsweise Wohnungen jeweils durch mehrere Steigstränge mit

Wasser versorgt werden und deshalb für jede dieser Wohnungen mehre-

re Messvorrichtungen notwendig wären, würde die Durchführbarkeit der

Verbrauchsermittlung mit wirtschaftlich vernünftigem Kostenaufwand in

der Regel zu verneinen sein.

Die Installation als auch die Miete der für die Verbrauchsermittlung er-

forderlichen Messvorrichtungen sind als Maßnahmen der Erhaltung

definiert. Die Kosten im Zusammenhang mit der Installation dürfen

also nicht als Betriebskosten verrechnet werden (Achtung: bei Mess-

vorrichtungen im Zusammenhang mit Warmwasser und Heizung ist

das anders, die Wärmeabgeber dürfen deren Kosten als „sonstige

Kosten des Betriebes“ den Nutzern weiter verrechnen); der Vermie-

ter muss diese Kosten aus den eingenommenen Hauptmietzinsen de-

cken. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit Eichung, Wartung und

Ablesung der Messvorrichtungen gelten aber als Betriebskosten.

Obwohl der Gesetzgeber in erster Linie die für den Bezug von

Kaltwas-

ser

anfallenden Kosten im Auge hatte, wurde die Bestimmung allgemein

formuliert. Mit dieser Regelung können nicht nur die Kosten für Wasser

und Abwasser verbrauchsabhängig verteilt werden; wenn andere Bewirt-

schaftungskosten messbar sind und eine verbrauchsabhängige Aufteilung

möglich ist, kann diese Regelung auch dort angewandt werden. Es muss

sich um Aufwendungen handeln, deren Höhe zumindest mittelbar vom Ver-

brauch abhängig ist und es muss möglich sein, die Anteile der einzelnen

Mietobjekte am Gesamtverbrauch durch Messvorrichtungen zu ermitteln.