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AK

-Infoservice

Unratabfuhr:

Dies sind die Kosten der Müllabfuhr sowie die Kosten von

Entrümpelungen. Bei einer Entrümpelung dürfen jedoch nur die Kosten

als Hausbetriebskosten auf alle Mieter des Hauses überwälzt werden, die

zur Entrümpelung solcher Sachen notwendig sind, die auf allgemeinen

Teilen des Hauses gelagert sind und deren Herkunft nicht mehr feststell-

bar ist. Sollten also Sachen, die nachweislich von bestimmten Mietern

oder dem Hauseigentümer stammen, entrümpelt werden, so dürfen diese

Kosten nicht als Betriebskosten verrechnet werden.

Schädlingsbekämpfung

(z. B. Rattenvertilgung)

Die

Beleuchtung der allgemeinen Teile des Hauses:

dies sind die

Stromkosten sowie auch etwa die Kosten für den Ersatz von Glühbirnen

und Sicherungen. Die Kosten für die Behebung von Schäden an elektri-

schen Leitungen gehören nicht zu den Betriebskosten.

Feuerversicherung:

die angemessene Versicherung des Hauses gegen

Brandschaden, sofern und soweit die Versicherungssumme dem Betrag ent-

spricht, der im Schadensfall zur Wiederherstellung des Hauses ausreicht.

Haftpflicht- und Leitungswasserschadenversicherung:

die angemes-

sene Versicherung des Hauses gegen die gesetzliche Haftpflicht des

Hauseigentümers und gegen Leitungswasserschäden einschließlich Kor-

rosionsschäden.

Die

angemessene Versicherung des Hauses gegen andere Schäden,

insbesondere gegen Glasbruch oder Sturmschäden. Diese Kosten kön-

nen jedoch nur dann verrechnet werden, wenn und soweit die Mehrheit

der Hauptmieter, berechnet nach der Anzahl der vermieteten Mietgegen-

stände, dem Abschluss, der Erneuerung oder der Änderung des Versi-

cherungsvertrages zugestimmt haben.

Die

Auslagen für die Verwaltung des Hauses

einschließlich der Ausla-

gen für Drucksorten, Buchungsgebühren und dergleichen: dafür darf je

Kalenderjahr und Quadratmeter der Nutzfläche des Hauses der Katego-

rie-A-Betrag (derzeit 3,43 €/m

2

) verlangt werden. Der Betrag kann unab-

hängig davon verlangt werden, ob der Hauseigentümer die Verwaltung

des Hauses selbst durchführt oder ob er sie einer professionellen Haus-

verwaltung übergeben hat.

Im

Beitrag für Hausbesorgerarbeiten

können neben den dem Haus-

besorger gebührenden Entgelten und Ersätzen (Bruttolohn aufgrund des

Hausbesorgergesetzes und der Mindestlohntarife) auch die Kosten für die

zur Reinigung erforderlichen Gerätschaften und Materialien, der Dienst-

geberanteil des Sozialversicherungsbeitrages und die Abfertigung für den

Hausbesorger (in dem Jahr, in dem sie anfällt) verrechnet werden.