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AK

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Zur Vermeidung solcher Fehlerquellen ist bestimmt, dass

Nutzflächen-

veränderungen aufgrund baulicher Maßnahmen des Mieters im In-

neren des Mietobjektes

bis zur Beendigung des Mietverhältnisses für

die Berechnung der Nutzfläche und damit für den Verteilungsschlüssel im

Haus außer Betracht zu bleiben haben. Veränderungen des Vermieters an

den leerstehenden Objekten fallen aber nicht unter diese Regelung.

Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass sich die Baumaßnahme aus-

schließlich auf das Innere des Mietgegenstandes beschränkt, dass also

die Grenzen des Objektes nicht verändert werden. So wäre etwa ein Zu-

bau an einem im Erdgeschoss gelegenen Mietgegenstand (z. B. Anbau

eines Wintergartens) von dieser Anordnung nicht umfasst und daher bei

der Berechnung der Nutzfläche sehr wohl zu berücksichtigen. Wenn aber

z. B. ein Mieter während seiner Mietzeit eine Zwischendecke einzieht und

er damit eigentlich die Nutzfläche ändert, hat das keinen Einfluss mehr

auf den Betriebskosten(Nutzflächen)schlüssel.

Dadurch, dass die Baumaßnahmen auf das Innere des Objektes be-

schränkt sein muss, wäre die diesbezügliche Qualifikation der Verglasung

von Balkonen strittig gewesen. Um diese Unklarheit auszuschließen, ist

ausdrücklich klargestellt, dass auch die Verglasung von Balkonen unbe-

rücksichtigt bleiben soll.

Besondere Aufteilungsschlüssel

a) Zwischen dem Vermieter und allen Mietern des Hauses kann

einstim-

mig und schriftlich

– hinsichtlich einzelner Positionen oder hinsicht-

lich aller Betriebskosten – auch eine andere Aufteilung als nach dem

Nutzflächenschlüssel

vereinbart

werden.

b) Im Bereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) kann

eine vermietende Gemeinnützige Bauvereinigung zur Verteilung der

Kosten ebenfalls den Nutzflächenschlüssel wählen oder von sich aus

die Verteilung der Kosten nach dem

„Nutzwertschlüssel“

festlegen.

Dann errechnet sich der jeweilige Anteil so:

Nutzwert des jeweiligen Mietgegenstandes

Gesamtnutzwerte des Hauses