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AK

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BEISPIEL:

Der Mieter einer Eigentumswohnung (frei finanziert errichtet im Jahr

1971) hat sich im auf vier Jahre befristeten Mietvertrag (Laufzeit von

1. 4. 2011 bis 31. 3. 2015) vertraglich auch zur Tragung der jewei-

ligen Reparaturrücklage des vermietenden Wohnungseigentümers

verpflichtet. Bei Anmietung betrug sie € 40,–. Im Februar 2012 be-

schließt die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen einer im Jahr

2015 geplanten Generalsanierung des Hauses eine sofortige Anhe-

bung der Rücklage auf das Dreifache. Der vermietende Wohnungs-

eigentümer überwälzt die Erhöhung voll auf seinen Mieter. Damit

verteuert sich die Gesamtmiete gleich um € 80,–, obwohl der Mieter

von der Generalsanierung gar nichts hat, da er bei ihrer Durchfüh-

rung bereits ausziehen muss.

Derartige Vereinbarungen sollte man sich daher vor allem bei kurz- bis

mittelfristig befristeten Verträgen nicht gefallen lassen und nicht unter-

schreiben.

Aber selbst wenn man

bei Wohnungen, auf welche die Betriebskos-

tenbestimmungen des MRG nicht anwendbar sind

, solche Vereinba-

rungen unterschrieben hat, bestehen in vielen Fällen berechtigte Chan-

cen, dass sie unwirksam sind.

Vereinbarungen, wonach der Mieter neben dem mit einem bestimm-

ten Betrag vereinbarten Mietzins zusätzlich noch „Betriebskosten“

zahlen muss,

sind nach den Urteilen des Obersten Gerichtshofes (OGH)

streng auszulegen.

Dies kann in manchen Fällen dazu führen, dass

bei weitem nicht alles

auf den Mieter überwälzt werden kann, was der Vermieter möchte

.

Bei manchen Vereinbarungen kann sich sogar ergeben, dass der Mieter

außer dem mit einem bestimmten Betrag vereinbarten Mietzins gar nichts

zusätzlich zu bezahlen hat.

Dies beispielsweise dann, wenn die in einem Mietvertragsformular zwi-

schen einem Unternehmer und einem Verbraucher enthaltene „Betriebs-

kostenvereinbarung“ unklar ist. Das Konsumentenschutzgesetz bestimmt

nämlich in § 6 Abs 3, dass eine in Vertragsformblättern enthaltene Ver-

tragsbestimmung völlig unwirksam ist, wenn sie unklar oder unverständ-

lich abgefasst ist.