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AK

-Infoservice

Bei der Festsetzung der Nutzwerte (durch Schlichtungsstelle/Gericht bzw

Sachverständige) wird jedes Objekt der Liegenschaft im Vergleich zu den

übrigen Objekten bewertet. Ausgegangen wird dabei von der Nutzfläche, es

werden aber Umstände, die den Wert einer konkreten Wohnung im Vergleich

zu anderen Objekten nennenswert erhöhen (z. B. Terrasse) oder auch ver-

mindern (z. B. volle Straßenlage), durch Zu- oder Abschläge berücksichtigt.

Nach der Durchführung dieser Bewertung kann der Nutzwert jedes ein-

zelnen Objektes (z. B. Wohnung Top 3 hat Nutzwert 49) zur Summe der

Nutzwerte aller Objekte der Liegenschaft (z. B. 1376) in Beziehung gesetzt

werden. Die sich so ergebende Bruchzahl (in unserem Beispiel 49/1376)

entspricht also dem Verhältnis des Nutzwerts der konkreten Wohnung

zum zusammengerechneten Nutzwert aller Objekte (in Prozent ausge-

drückt: 3,56%). Dann könnten im Bereich des WGG die Betriebskosten

auch nach diesem Aufteilungsschlüssel verteilt werden.

Sonderfall: Aufteilung von Betriebskosten nach dem messbaren

Verbrauch

Für die Heizungs- und Warmwasserkosten ist bereits bisher durch das

Heizkostenabrechnungsgesetz vorgesehen, dass der überwiegende Teil

der Energiekosten auf der Grundlage des gemessenen Verbrauches auf-

zuteilen ist. Dieser Grundgedanke des Heizkostenabrechnungsgesetzes

wurde mit der Wohnrechtsnovelle 1999 auch in das Mietrechtsgesetz auf-

genommen.

Die vom Verbrauch abhängigen Betriebskosten können unter gewissen

Voraussetzungen entsprechend dem Verbrauch (also abweichend vom

Nutzflächen- oder Nutzwertschlüssel) aufgeteilt werden.

Diese

abweichende Aufteilung (entsprechend dem gemessenen

Verbrauch) bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem

Vermieter und mindestens zwei Dritteln der Mieter.

Dieses Quotener-

fordernis auf Mieterseite muss zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ver-

einbarung erfüllt sein. Wenn eine derartige Vereinbarung vorliegt, so hat

jeder Mieter die Erfassung der Verbrauchsanteile in seinem Mietgegen-

stand zu dulden.

Eine spätere Veränderung des Quorums – z. B. aufgrund nachträglichen

Hinzukommens weiterer Mieter – berührt die Gültigkeit einer einmal wirk-

sam zustande gekommenen Aufteilungsvereinbarungen nicht. Beim Mie-