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Hausbesorgerkosten sind prinzipiell nur die im jeweiligen Jahr tatsächlich

anfallenden Kosten. Dies führt bei Beendigung des Dienstverhältnisses

eines Hausbesorgers und dem Entstehen eines Abfertigungsanspruches

in diesem Zusammenhang dazu, dass die Mieter, die (zufälligerweise) in

diesem Jahr gerade Mieter in dem Haus sind, die kompletten Abferti-

gungskosten im Wege der Betriebskosten zu bezahlen haben. Aus die-

sem Grund ist ab dem 1. 1. 2000 vorgesehen, dass – natürlich nur wenn

tatsächlich ein Hausbesorgerdienstverhältnis besteht – der Vermieter zu-

sätzlich zu den laufenden Hausbesorgerkosten eine Abfertigungsrücklage

einheben kann; monatlich dürfen höchstens 2,5 Prozent des monatlichen

Bruttoentgeltes des Hausbesorgers bei den Betriebskosten veranschlagt

werden. Die so angesparten Beträge sind in der Betriebskostenabrech-

nung gesondert bekannt zu geben, die angesparten Beträge sind über-

dies mit dem Zinsfuß der täglich fällige Spareinlagen zu verzinsen. Auch

diese Zinsen sind in der Abrechnung bekannt zu geben. Wird das Haus-

besorgerdienstverhältnis aufgelöst, so sind die angesparten Beträge in

der Betriebskostenabrechnung des Jahres, in dem das Dienstverhältnis

aufgelöst wird, als Einnahmen auszuweisen. Dies unabhängig davon, ob

der Hausbesorger bei Auflösung seines Dienstverhältnisses wirklich eine

Abfertigung erhält oder nicht.

Achtung!

Angemessene Kosten der Hausbetreuung statt Beitrag für

Hausbesorgerarbeiten

(seit dem 1. 7. 2000): Das

Hausbesorgergesetz

wurde dahingehend novelliert, dass es

nicht mehr auf Dienstverhält-

nisse anzuwenden

ist,

die nach dem 30. 6. 2000 abgeschlossen wer-

den.

Das Hausbesorgergesetz ist jedoch auf Dienstverhältnisse, die bis zum

genannten Zeitpunkt abgeschlossen worden sind, weiterhin anzuwen-

den. Nur für neue Dienstverhältnisse von „Hausbesorgern“ im bisheri-

gen Sinn gibt es keine arbeitsrechtlichen Sondernormen. Daher musste

nunmehr im Mietrechtsgesetz einerseits der Begriff der „Hausbetreuung“

neu definiert und andererseits festgelegt werden, welche Aufwendungen

im Zusammenhang mit der Hausbetreuung der Vermieter auf die Mie-

ter im Wege der Betriebskosten überwälzen darf. „Die Hausbetreuung

umfasst die Reinhaltung und Wartung jener Räume des Hauses, die von

allen oder mehreren Hausbewohnern benützt werden können, solcher

Flächen und Anlagen der Liegenschaft und der in die Betreuungspflicht

des Liegenschaftseigentümers fallenden Gehsteige einschließlich der

Schneeräumung sowie die Beaufsichtigung des Hauses und der Liegen-

schaft.“ Diese Definition beschreibt die Hausbetreuungsleistungen in ei-

nem sehr weiten Umfang, was bei vielen Liegenschaften zu einer Verteue-