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AK

-Infoservice

Die verbrauchsabhängige Aufteilung

Liegt eine entsprechende Vereinbarung vor und sind Messgeräte instal-

liert, können der Gesamtverbrauch und die daraus resultierenden Ge-

samtkosten aufgrund der Messergebnisse verteilt werden.

Wenn bei einzelnen Wohnungen die Verbrauchsanteile nicht ermittelt wer-

den können, weil z. B. der Mieter den Zutritt verweigert und daher nicht

abgelesen werden kann, so können diesen Objekten durch rechnerische

Verfahren Verbrauchsanteile zugeordnet werden. Die verbrauchsabhän-

gige Abrechnung und Aufteilung darf aber nur dann erfolgen, wenn bei

mindestens 80 Prozent der Gesamtnutzfläche des Hauses von den tat-

sächlich gemessenen Verbrauchsanteilen ausgegangen werden kann und

bei nicht mehr als 20 Prozent der Gesamtnutzfläche von einem derartig

mit einem rechnerischen Verfahren ermittelten Verbrauchsanteil ausge-

gangen wird.

Die Verbrauchsanteile der allgemeinen Teile des Hauses, z. B. Hausbe-

sorgerdienstwohnung, Hobbyraum, etc., sind nach dem Verhältnis der

Nutzfläche auf alle Wohnungen aufzuteilen.

Zum

Wasserrohrbruch

in einem Objekt sei angemerkt, dass auch hier

der Verbrauch nicht gemessen werden kann und somit ebenfalls eine

rechnerische Ermittlung in einem dem Stand der Technik entsprechenden

Verfahren stattzufinden hat. Der „Mehrverbrauch“ aus dem Wasserrohr-

bruch ist genauso wie die Kosten der Wasserversorgung der allgemeinen

Teile der Liegenschaft nach dem Nutzflächenschlüssel allen Mietern zu

verrechnen.

Wie kann eine rechtswirksam zustande gekommene Vereinbarung

außer Kraft gesetzt werden?

Zum einen können Vermieter und Mieter natürlich eine entgegengesetz-

te Vereinbarung schließen und gemeinsam das Abgehen von der früher

getroffenen Übereinkunft vorsehen. Zum anderen kann der Vermieter wie

auch jeder einzelne Mieter in einem Außerstreitverfahren im Zusammen-

hang mit der Abrechnung und Aufteilung der Bewirtschaftungskosten

gerichtlich geltend machen, dass eine der Voraussetzungen für die ver-

brauchsabhängige Aufteilung entweder schon ursprünglich nicht vorgele-

gen war oder im Nachhinein weggefallen ist.