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AK

-Infoservice

rung der Betriebskosten führen könnte. Unter dem Titel „Beaufsichtigung

des Hauses“ wären u. U. sogar die Aufwendungen für die Tätigkeit von

Bewachungsfirmen oder von Portieren im Wege der Betriebskosten auf

die Mieter überwälzbar. Hinsichtlich der neuen gesetzlichen Regelungen

über die Überwälzbarkeit der

Aufwendungen für die Hausbetreuung

im

Rahmen der Betriebskosten wird nunmehr danach unterschieden, wer die

Hausbetreuung verrichtet.

a) Erfolgt diese durch einen Dienstnehmer des Vermieters, so sind das

dem Dienstnehmer gebührende angemessene Entgelt zuzüglich des

Dienstgeberanteils des Sozialversicherungsbeitrages und der sonsti-

gen durch Gesetz bestimmten Belastungen oder Abgaben (z. B. Kom-

munalsteuer) sowie die Kosten der erforderlichen Gerätschaften und

Materialien als Betriebskosten überwälzbar.

b) Wird die Hausbetreuung durch einen vom Vermieter bestellten Werk-

unternehmer durchgeführt, so darf der angemessene Werklohn als Be-

triebskosten auf die Mieter überwälzt werden.

c) Wenn der Vermieter die Hausbetreuung selbst durchführt, so darf er

ein fiktives angemessenes Entgelt, den fiktiven Dienstgeberanteil des

Sozialversicherungsbeitrages und die fiktiven sonstigen Abgaben wie

auch die Kosten der Gerätschaften und Materialien als Betriebskosten

verrechnen.

Das Hausbesorgergesetz sah bisher in Verbindung mit den Mindestlohn-

tarifen eine gesetzliche

Obergrenze

vor, welche im Rahmen von Be-

triebskostenbestreitungsverfahren sehr leicht zu handhaben war. Die nun-

mehr sehr unklare Regelung, wonach ein „angemessenes“ Entgelt oder

ein „angemessener“ Werklohn verrechnet werden darf, wird wohl zu einer

Häufung von Betriebskostenstreitigkeiten führen.

Solange ein vor dem 1. 7. 2000 geschlossenes Hausbesorgerdienstver-

hältnis aufrecht ist, gelten für die im Rahmen der Betriebskosten über-

wälzbaren Aufwendungen für die Hausbesorgerarbeiten weiterhin die

bisherigen Regelungen, die oben dargestellt sind. Erst wenn ein solches

Dienstverhältnis beendet ist, kommt das neue Recht zum Tragen.

Die anteilig anrechenbaren

öffentlichen Abgaben

(z. B. die Grundsteuer),

mit Ausnahme solcher Abgaben, die nach landesgesetzlichen Bestimmun-

gen auf die Mieter nicht überwälzt werden dürfen. So gibt es beispielswei-

se die Gebrauchsabgabe („Luftsteuer“), wenn durch das Gebäude selbst