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AK

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Abrechnungsperiode

Im Fall einer Vereinbarung wird für diese Aufwendungen eine vom Kalen-

derjahr abweichende Abrechnungsperiode vorzusehen sein, da die Regel

– Abrechnungsperiode ist das Kalenderjahr – aus praktischen Gründen

nicht vollzogen werden kann. Man stelle sich nur vor, dass Mitarbeiter

des Vermieters am Silvesterabend ausschwärmen, um möglichst exakt

zum Jahreswechsel die Messgeräte für jeden einzelnen Mietgegenstand

ablesen zu können.

2.3. Der Betriebskostenkatalog des § 21 MRG

Die Posten, die in Betriebskostenabrechnungen enthalten sein dür-

fen, sind in § 21 MRG taxativ aufgezählt. Es dürfen somit keine

anderen Kosten den Mietern als Betriebskosten weiterverrechnet werden.

Bei allen Positionen dürfen nur die Nettobeträge abgerechnet werden;

eine in den Rechnungen an den Hauseigentümer allenfalls enthaltene

Umsatzsteuer ist herauszurechnen, bevor die Beträge in der Betriebskos-

tenabrechnung an die Mieter weiterverrechnet werden.

BEISPIEL:

Eine Schädlingsbekämpfungsfirma legt dem Hauseigentümer für

Ratten- und Schabenbekämpfung eine Rechnung über € 480,–

(€ 400,– + 20%USt.). In der Betriebskostenabrechnung darf unter der

Position „Schädlingsbekämpfung“ den Mietern nur ein Betrag von

€ 400,– angelastet werden.

Als Betriebskosten gelten folgende vom Vermieter aufgewendete Kosten:

Wasserkosten:

die Kosten für die Versorgung des Hauses mit Wasser

und die Kosten, die für eine vorschriftsmäßige Überprüfung der Versor-

gung (z. B. Dichtheitsprüfungen) anfallen.

Rauchfangkehrung:

die wiederkehrenden Kosten für die Rauchfang-

kehrung in dem von der Kehrverordnung vorgeschriebenen Ausmaß. Die

Kosten für die Ausschleifung eines Kamins gehören daher nicht zu den

Betriebskosten.

Die Kosten für die

Kanalräumung

(Abwasser-, Kanalgebühr)