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AK

-Infoservice

Wer Eigentümer einer Liegenschaft (eines Grundstücks) ist und/oder ob

eine Wohnung eine Eigentumswohnung ist oder nicht bzw ob ein Bau-

recht besteht kann man übrigens am Grundbuchauszug der betreffenden

Liegenschaft ersehen. Das

Grundbuch

ist ein bei den Bezirksgerichten

geführtes öffentliches Register, in das Liegenschaften (Grundstücke) und

die an ihnen bestehenden „dringlichen Rechte“ eingetragen sind. Jeder

kann in den Grundbuchabteilungen der Bezirksgerichte unentgeltlich Aus-

kunft über die Grundbuchseintragungen oder gegen eine Gebühr einen

schriftlichen Grundbuchauszug erhalten.

Im Grundbuchauszug sieht

man also, wer Eigentümer der Liegenschaft/des Hauses ist,

ob die

Wohnungen im Haus Eigentumswohnungen sind, wem sie gehören, etc.

Ein

Wechsel des Vermieters

hat grundsätzlich keinen Einfluss auf ein

bestehendes Hauptmietverhältnis. Wird etwa die Liegenschaft verkauft,

ist auch der neue Liegenschafts- bzw Hauseigentümer an den Inhalt des

Mietvertrages mit allen nicht ungewöhnlichen Nebenabreden gebunden.

Was ist Untermiete?

Ein Mietvertrag, der nicht mit dem Eigentümer der Liegenschaft/des Hau-

ses/der Wohnung oder dem Bauberechtigten abgeschlossen wurde, ist in

der Regel (es gibt noch einige spezielle Ausnahmen) ein Untermietvertrag.

Der praktisch wichtigste Fall der Untermiete ist, wenn ein Hauptmieter

die von ihm gemietete Wohnung (oder Teile davon, zB ein Zimmer) wei-

tervermietet.

Wer kann eine Wohnung einer Gemeinnützigen

Bauvereinigung mieten?

Vergabebestimmungen nach dem WGG

Grundsätzlich kann eine Gemeinnützige Bauvereinigung ihre Wohnun-

gen an jeden Interessenten vermieten. Das WGG schreibt den Gemein-

nützigen Bauvereinigungen nur in sehr unbestimmter Form vor, dass die

Bauvereinigungen bei der Wohnungsvergabe den Wohnungsbedarf, die

Haushaltsgröße und die Einkommensverhältnisse der Wohnungssuchen-

den berücksichtigen sollen.