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-Infoservice
Wer Eigentümer einer Liegenschaft (eines Grundstücks) ist und/oder ob
eine Wohnung eine Eigentumswohnung ist oder nicht bzw ob ein Bau-
recht besteht kann man übrigens am Grundbuchauszug der betreffenden
Liegenschaft ersehen. Das
Grundbuch
ist ein bei den Bezirksgerichten
geführtes öffentliches Register, in das Liegenschaften (Grundstücke) und
die an ihnen bestehenden „dringlichen Rechte“ eingetragen sind. Jeder
kann in den Grundbuchabteilungen der Bezirksgerichte unentgeltlich Aus-
kunft über die Grundbuchseintragungen oder gegen eine Gebühr einen
schriftlichen Grundbuchauszug erhalten.
Im Grundbuchauszug sieht
man also, wer Eigentümer der Liegenschaft/des Hauses ist,
ob die
Wohnungen im Haus Eigentumswohnungen sind, wem sie gehören, etc.
Ein
Wechsel des Vermieters
hat grundsätzlich keinen Einfluss auf ein
bestehendes Hauptmietverhältnis. Wird etwa die Liegenschaft verkauft,
ist auch der neue Liegenschafts- bzw Hauseigentümer an den Inhalt des
Mietvertrages mit allen nicht ungewöhnlichen Nebenabreden gebunden.
Was ist Untermiete?
Ein Mietvertrag, der nicht mit dem Eigentümer der Liegenschaft/des Hau-
ses/der Wohnung oder dem Bauberechtigten abgeschlossen wurde, ist in
der Regel (es gibt noch einige spezielle Ausnahmen) ein Untermietvertrag.
Der praktisch wichtigste Fall der Untermiete ist, wenn ein Hauptmieter
die von ihm gemietete Wohnung (oder Teile davon, zB ein Zimmer) wei-
tervermietet.
Wer kann eine Wohnung einer Gemeinnützigen
Bauvereinigung mieten?
Vergabebestimmungen nach dem WGG
Grundsätzlich kann eine Gemeinnützige Bauvereinigung ihre Wohnun-
gen an jeden Interessenten vermieten. Das WGG schreibt den Gemein-
nützigen Bauvereinigungen nur in sehr unbestimmter Form vor, dass die
Bauvereinigungen bei der Wohnungsvergabe den Wohnungsbedarf, die
Haushaltsgröße und die Einkommensverhältnisse der Wohnungssuchen-
den berücksichtigen sollen.