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WohnbauAG errichtet und vermietet wird, dürfte eigentlich nicht als „Ge-
nossenschaftswohnung“ bezeichnet werden, weil der Vermieter eben kei-
ne „echte“ Genossenschaft ist.
In der Regel ist also mit der umgangssprachlichen Bezeichnung „Genos-
senschaftswohnung“ einfach eine
Mietwohnung, mit einem speziellen
Vermieter, nämlich einer Gemeinnützigen Bauvereinigung,
gemeint.
Rechtlich korrekt müsste man solche Wohnungen zusammenfassend
also bezeichnen als:
Wohnungen, die von Gemeinnützigen Bauvereinigungen im eigenen Na-
men errichtet wurden/werden und in Miete (bzw zur Nutzung) an Mieter
(bzw Nutzungsberechtigte) überlassen werden.
HINWEIS:
Aufgrund der häufigen Verwendung des Ausdruckes „Genossen-
schaftswohnung“ für alle Wohnungen, die im Eigentum Gemeinnützi-
ger Bauvereinigungen stehen, wird in dieser Broschüre oft auch die
übliche Bezeichnung „Genossenschaftswohnung“ verwendet. Damit
sind aber Wohnungen von allen Gemeinnützigen Bauvereinigungen
gemeint, nicht nur die Wohnungen der „echten“ Genossenschaften.
Kostendeckung
Das Prinzip der „Kostendeckung“ besagt, dass der vom Mieter am Be-
ginn des Mietverhältnis zu leistende Finanzierungsbeitrag (Baukosten-
und Grundkostenbeitrag) und das monatliche Entgelt nicht höher und
auch nicht niedriger sein dürfen, als sich aus
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den Herstellungskosten (Grund-, Bau- und Nebenkosten)
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und ihrer Finanzierung,
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den laufenden Hausbewirtschaftungskosten,
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dem Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag und
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den Beiträgen zur Rücklage ergibt.
Das laufende Entgelt und auch der Finanzierungsbeitrag haben sich also
in der Regel an den der GBV tatsächlich entstehenden Kosten zu orien-
tieren.