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AK

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WohnbauAG errichtet und vermietet wird, dürfte eigentlich nicht als „Ge-

nossenschaftswohnung“ bezeichnet werden, weil der Vermieter eben kei-

ne „echte“ Genossenschaft ist.

In der Regel ist also mit der umgangssprachlichen Bezeichnung „Genos-

senschaftswohnung“ einfach eine

Mietwohnung, mit einem speziellen

Vermieter, nämlich einer Gemeinnützigen Bauvereinigung,

gemeint.

Rechtlich korrekt müsste man solche Wohnungen zusammenfassend

also bezeichnen als:

Wohnungen, die von Gemeinnützigen Bauvereinigungen im eigenen Na-

men errichtet wurden/werden und in Miete (bzw zur Nutzung) an Mieter

(bzw Nutzungsberechtigte) überlassen werden.

HINWEIS:

Aufgrund der häufigen Verwendung des Ausdruckes „Genossen-

schaftswohnung“ für alle Wohnungen, die im Eigentum Gemeinnützi-

ger Bauvereinigungen stehen, wird in dieser Broschüre oft auch die

übliche Bezeichnung „Genossenschaftswohnung“ verwendet. Damit

sind aber Wohnungen von allen Gemeinnützigen Bauvereinigungen

gemeint, nicht nur die Wohnungen der „echten“ Genossenschaften.

Kostendeckung

Das Prinzip der „Kostendeckung“ besagt, dass der vom Mieter am Be-

ginn des Mietverhältnis zu leistende Finanzierungsbeitrag (Baukosten-

und Grundkostenbeitrag) und das monatliche Entgelt nicht höher und

auch nicht niedriger sein dürfen, als sich aus

den Herstellungskosten (Grund-, Bau- und Nebenkosten)

und ihrer Finanzierung,

den laufenden Hausbewirtschaftungskosten,

dem Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag und

den Beiträgen zur Rücklage ergibt.

Das laufende Entgelt und auch der Finanzierungsbeitrag haben sich also

in der Regel an den der GBV tatsächlich entstehenden Kosten zu orien-

tieren.