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Mietrechtsgesetz (MRG)
Das Mietrechtsgesetz stammt aus dem Jahr 1981; es wurde seither mehr-
mals novelliert (= abgeändert). Die meisten Mietverhältnisse unterliegen
zumindest teilweise diesem Gesetz.
Das Mietrechtsgesetz ändert einige mietrechtliche Vorschriften des ABGB
zugunsten der Mieter ab. Auch die Regelungen des MRG sind „relativ
zwingend“. Das heißt, dass im Mietvertrag von diesen Gesetzesbestim-
mungen zum Nachteil der Mieter nicht abgewichen werden darf, wohl
aber zum Vorteil. Sind in einem Mietvertrag dennoch Bestimmungen ent-
halten, die zum Nachteil des Mieters vom MRG abweichen, dann sind sie
nichtig. Solche Vertragsvereinbarungen gelten einfach nicht, der Vermie-
ter kann sich nicht darauf berufen. Aufgrund einer ausdrücklichen gesetz-
lichen Verweisung sind auf alle Mietverhältnisse, die dem WGG unterlie-
gen, auch große Teile des MRG anwendbar.
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Dieses wichtige Gesetzbuch für den Privatrechtsbereich enthält unter an-
derem die grundlegenden Regelungen über den Abschluss von Verträ-
gen, sowie in den §§ 1090–1121 auch Vorschriften über den Mietvertrag
(dort als Bestandvertrag bezeichnet).
Fast alle im ABGB enthaltenen gesetzlichen Bestimmungen und Rechte
der Mieter sind „dispositiv“ oder „nicht zwingend“. Das heißt, dass im
individuellen Einzelmietvertrag etwas anderes vereinbart werden kann, als
in diesem Gesetz (im ABGB) vorgesehen ist. Solche Vereinbarungen, die
Mieter in der Regel benachteiligen, sind aber nur dann gültig, wenn diese
Vertragsbestimmungen nicht durch andere Rechtsvorschriften verboten
werden. Hier ist vor allem das
Konsumentenschutzgesetz
(KSchG) zu
nennen, das einem Unternehmer (gemeinnützige Bauvereinigungen sind
jedenfalls Unternehmer im Sinn des KSchG) verbietet, mit einem Verbrau-
cher (Wohnungsmieter sind in der Regel immer Verbraucher im Sinn des
KSchG) bestimmte Vereinbarungen zu schließen. Werden solche Verein-
barungen dennoch getroffen, sind sie unwirksam.