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ABKÜRZUNGS- UND BEGRIFFSERKLÄRUNGEN

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)

Das WGG ist eine Art „Spezialmietrecht“ für „Genossenschaftswoh-

nungen“, also wenn man ein

Miet- oder Nutzungsverhältnis mit einer

Gemeinnützigen Bauvereinigung (GBV)

hat.

Das WGG enthält einerseits Regelungen, welche die Gemeinnützigen

Bauvereinigungen selbst betreffen, und andererseits Bestimmungen,

welche die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinnützigen Bauver-

einigung und den Mietern regeln. Insbesondere enthält das WGG eigene

Regelungen über die Mietzinsbildung.

Das WGG bestimmt aber auch, dass weite Teile des Mietrechtsgesetzes

(MRG) auf Miet- und Nutzungsverhältnisse mit Gemeinnützigen Bauver-

einigungen anzuwenden sind. Auch wenn man also ein Mietverhältnis mit

einer Gemeinnützigen Bauvereinigung hat, sind – neben den vorrangigen

Bestimmungen des WGG – viele Bestimmungen des MRG anwendbar.

Das WGG findet Anwendung, wenn das Gebäude, in dem sich der

Mietgegenstand befindet, von einer Gemeinnützige Bauvereinigung

im eigenen Namen errichtet wurde und im Eigentum einer Gemein-

nützigen Bauvereinigung steht oder stand.

Das heißt, dass das WGG

mit seinen Mietzinsbegrenzungen auch dann anzuwenden ist, wenn ein

von einer Gemeinnützigen Bauvereinigung errichtetes Haus an einen pri-

vaten Bauträger verkauft wird.

Die Regelungen des WGG sind „relativ zwingend“.

Das heißt, dass im

Mietvertrag von diesen Gesetzesbestimmungen zum Nachteil der Mieter

nicht abgewichen werden darf, wohl aber zum Vorteil. Sind in einem Miet-

vertrag dennoch Bestimmungen enthalten, die zum Nachteil des Mieters

vom WGG abweichen, dann sind sie nichtig. Solche Vertragsvereinbarun-

gen gelten einfach nicht, der Vermieter kann sich nicht darauf berufen.