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ABKÜRZUNGS- UND BEGRIFFSERKLÄRUNGEN
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)
Das WGG ist eine Art „Spezialmietrecht“ für „Genossenschaftswoh-
nungen“, also wenn man ein
Miet- oder Nutzungsverhältnis mit einer
Gemeinnützigen Bauvereinigung (GBV)
hat.
Das WGG enthält einerseits Regelungen, welche die Gemeinnützigen
Bauvereinigungen selbst betreffen, und andererseits Bestimmungen,
welche die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinnützigen Bauver-
einigung und den Mietern regeln. Insbesondere enthält das WGG eigene
Regelungen über die Mietzinsbildung.
Das WGG bestimmt aber auch, dass weite Teile des Mietrechtsgesetzes
(MRG) auf Miet- und Nutzungsverhältnisse mit Gemeinnützigen Bauver-
einigungen anzuwenden sind. Auch wenn man also ein Mietverhältnis mit
einer Gemeinnützigen Bauvereinigung hat, sind – neben den vorrangigen
Bestimmungen des WGG – viele Bestimmungen des MRG anwendbar.
Das WGG findet Anwendung, wenn das Gebäude, in dem sich der
Mietgegenstand befindet, von einer Gemeinnützige Bauvereinigung
im eigenen Namen errichtet wurde und im Eigentum einer Gemein-
nützigen Bauvereinigung steht oder stand.
Das heißt, dass das WGG
mit seinen Mietzinsbegrenzungen auch dann anzuwenden ist, wenn ein
von einer Gemeinnützigen Bauvereinigung errichtetes Haus an einen pri-
vaten Bauträger verkauft wird.
Die Regelungen des WGG sind „relativ zwingend“.
Das heißt, dass im
Mietvertrag von diesen Gesetzesbestimmungen zum Nachteil der Mieter
nicht abgewichen werden darf, wohl aber zum Vorteil. Sind in einem Miet-
vertrag dennoch Bestimmungen enthalten, die zum Nachteil des Mieters
vom WGG abweichen, dann sind sie nichtig. Solche Vertragsvereinbarun-
gen gelten einfach nicht, der Vermieter kann sich nicht darauf berufen.