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Aufgrund von Urteilen des Obersten Gerichtshofes (OGH) steht nun fest,

dass viele von gemeinnützigen Bauvereinigungen in ihren Mietverträgen

vorgegebene Vereinbarungen, mit denen von Regelungen des ABGB

abgewichen wird, unwirksam sind. Dies dann, wenn dadurch das Kon-

sumentenschutzgesetz verletzt wird. Besonderes gilt auch für solche

Vereinbarungen, welche in vom Vermieter verwendeten Mietvertragsfor-

mularen vorformuliert sind. In einem solchen Fall hat der Mieter ja gar kei-

ne Chance, den Inhalt des Vertrages zu verhandeln, sondern muss ihn so

akzeptieren, wie er vom Vermieter vorgelegt wird. Vom Vermieter vorge-

gebene Vereinbarungen, welche das „dispositive“ Recht des ABGB zum

Nachteil des Mieters abändern, werden von der Rechtsprechung aber oft

als gröblich benachteiligend qualifiziert, und damit als unwirksam.

Wohnbauförderungsgesetze

Der größte Teil der Wohnungen, die von Gemeinnützigen Bauvereinigun-

gen angeboten werden, sind mit Mitteln der Wohnbauförderung errichtet.

Die Wohnbauförderung ist „Ländersache“. Das heißt, jedes Bundesland

hat eigene Förderungsgesetze und -richtlinien. In Tirol gilt derzeit das

Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 (TWFG 1991) und die dazu er-

gangenen Verordnungen.

Bei der Vermietung einer geförderten Wohnung müssen auch die Vor-

schriften der jeweiligen Förderungsgesetze berücksichtigt werden. Für

die Mieter sind dabei vor allem die Vorschriften bezüglich der Einkom-

mensgrenzen, Förderungshöhe und der Rückzahlung der Förderungs-

darlehen sowie besondere Kündigungsmöglichkeiten relevant. Zusätz-

lich enthalten diese Gesetze oft auch Bestimmungen über Wohnbeihilfen

(= laufende Zuschüsse zu den Mietzahlungen). Nähere Auskünfte dazu

erhält man beim Land Tirol.

Gemeinnützige Bauvereinigung (GBV)

Meistens wird im täglichen Sprachgebrauch jede Gemeinnützige Bau-

vereinigung einfach als „Genossenschaft“ bezeichnet, unabhängig von

ihrer tatsächlichen Rechtsform. Das ist aber juristisch nicht korrekt. Eine