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AK

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Gemeinnützige Bauvereinigung kann nämlich in der Rechtsform einer

Genossenschaft, aber auch einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

(GesmbH) oder einer Aktiengesellschaft (AG) organisiert sein.

Je nachdem, ob es sich bei der Gemeinnützigen Bauvereinigung um eine

„echte“ Genossenschaft handelt oder um eine GesmbH oder AG, muss

man verschiedene Begriffe unterscheiden:

Eine Gemeinnützige Genossenschaft überlässt ihre Wohnung dem

Genossenschafter bzw „Nutzungsberechtigten“ mit einem „Nut-

zungsvertrag“ zur „Nutzung“ und verlangt dafür ein „(Nutzungs-)

Entgelt“.

Eine Gemeinnützige GesmbH oder AG überlässt ihre Wohnung dem

„Mieter“ mit einem „Mietvertrag“ in „Miete“ und verlangt dafür ein

„(Miet-)Entgelt“.

Bei manchen Gemeinnützigen Bauvereinigungen sind auch abweichende

Bezeichnungen üblich, so wird zB statt „Entgelt“ oft „Mietzins“ verwendet.

HINWEIS:

In dieser Broschüre werden der Einfachheit halber generell die Begriffe

„Mieter“ und „Mietvertrag“ verwendet. Damit sind aber auch die „Nut-

zungsberechtigten“, die einen „Nutzungsvertrag“ haben, gemeint.

Jede Gemeinnützige Bauvereinigung

– unabhängig davon, ob sie

eine Genossenschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

(GesmbH) oder eine Aktiengesellschaft (AG) ist –

unterliegt

im Unter-

schied zu privaten (= nicht gemeinnützigen) Bauträgern

dem Wohnungs-

gemeinnützigkeitsgesetz (WGG).

Wenn gemeinnützige Bauvereinigun-

gen zum Wohnungsbau öffentliche Förderungsmittel verwenden, dann

unterliegen sie noch zusätzlich den – je nach Bundesland unterschiedli-

chen – Wohnbauförderungsvorschriften.

Im Wesentlichen gilt für alle Mieter und Nutzungsberechtigten von

Wohnungen gemeinnütziger Bauvereinigungen dieselbe Rechtslage,

insbesondere auch hinsichtlich der Mietzinsbildung. Genossenschaftliche

Nutzung bei einer „echten“ gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft ei-

nerseits und Miete bei einer gemeinnützigen Bauvereinigung in anderer