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Gemeinnützige Bauvereinigung kann nämlich in der Rechtsform einer
Genossenschaft, aber auch einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(GesmbH) oder einer Aktiengesellschaft (AG) organisiert sein.
Je nachdem, ob es sich bei der Gemeinnützigen Bauvereinigung um eine
„echte“ Genossenschaft handelt oder um eine GesmbH oder AG, muss
man verschiedene Begriffe unterscheiden:
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Eine Gemeinnützige Genossenschaft überlässt ihre Wohnung dem
Genossenschafter bzw „Nutzungsberechtigten“ mit einem „Nut-
zungsvertrag“ zur „Nutzung“ und verlangt dafür ein „(Nutzungs-)
Entgelt“.
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Eine Gemeinnützige GesmbH oder AG überlässt ihre Wohnung dem
„Mieter“ mit einem „Mietvertrag“ in „Miete“ und verlangt dafür ein
„(Miet-)Entgelt“.
Bei manchen Gemeinnützigen Bauvereinigungen sind auch abweichende
Bezeichnungen üblich, so wird zB statt „Entgelt“ oft „Mietzins“ verwendet.
HINWEIS:
In dieser Broschüre werden der Einfachheit halber generell die Begriffe
„Mieter“ und „Mietvertrag“ verwendet. Damit sind aber auch die „Nut-
zungsberechtigten“, die einen „Nutzungsvertrag“ haben, gemeint.
Jede Gemeinnützige Bauvereinigung
– unabhängig davon, ob sie
eine Genossenschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(GesmbH) oder eine Aktiengesellschaft (AG) ist –
unterliegt
im Unter-
schied zu privaten (= nicht gemeinnützigen) Bauträgern
dem Wohnungs-
gemeinnützigkeitsgesetz (WGG).
Wenn gemeinnützige Bauvereinigun-
gen zum Wohnungsbau öffentliche Förderungsmittel verwenden, dann
unterliegen sie noch zusätzlich den – je nach Bundesland unterschiedli-
chen – Wohnbauförderungsvorschriften.
Im Wesentlichen gilt für alle Mieter und Nutzungsberechtigten von
Wohnungen gemeinnütziger Bauvereinigungen dieselbe Rechtslage,
insbesondere auch hinsichtlich der Mietzinsbildung. Genossenschaftliche
Nutzung bei einer „echten“ gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft ei-
nerseits und Miete bei einer gemeinnützigen Bauvereinigung in anderer