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GRUNDSÄTZLICHES ZUR MIETE EINER
GENOSSENSCHAFTSWOHNUNG
Was bedeutet Miete?
Miete ist die
Überlassung einer Sache zum Gebrauch
(zur bestim-
mungsgemäßen Verwendung) gegen Entgelt (Mietzins). Ein Mieter hat
also das Recht, eine Sache gegen Bezahlung eines Mietzinses zu gebrau-
chen. Wird eine Wohnung vermietet, so sind die Räumlichkeiten (überwie-
gend) zum Wohnen zu gebrauchen. Grundlage für ein Mietverhältnis ist in
der Regel ein mündlicher oder schriftlicher Mietvertrag.
Was ist Hauptmiete?
In der Regel ist ein Mietverhältnis mit einer Gemeinnützigen Bauvereini-
gung ein Hauptmietverhältnis.
Hauptmiete liegt nämlich immer dann vor, wenn ein Mietgegenstand
(Wohnung, Haus, Geschäft, Büro ....) vom Eigentümer der Liegenschaft
(des Grundstücks) oder vom Wohnungseigentümer des betreffenden
Mietgegenstandes vermietet wird. Auch ein Wohnungseigentümer ist ja
gleichzeitig auch (Mit-)Eigentümer der Liegenschaft. Da eine GBV in der
Regel Eigentümer oder zumindest Miteigentümer der Liegenschaften ist,
auf der ihre Wohnungen errichtet wurden/werden, sind die von ihr abge-
schlossenen Mietverhältnisse Hauptmietverhältnisse.
Es gibt auch Fälle, in denen die GBV nicht Eigentümerin oder Miteigen-
tümerin der Liegenschaft (des Grundstückes) ist, sondern vom Grund-
eigentümer das
Baurecht
eingeräumt bekommen hat. Das Baurecht ist
ein vom Liegenschaftseigentümer meist auf einen sehr langen Zeitraum
(zB für 100 Jahre) eingeräumtes Recht, auf seinem Grund ein Bauwerk zu
errichten und dieses zu nutzen oder zu vemieten. Für dieses Recht zahlt
die GBV an den Grundeigentümer als Gegenleistung monatlich den soge-
nannten „Bauzins“ bzw „Baurechtszins“. Solange das Baurecht aufrecht
ist, ist die GBV (als „Baurechtsberechtigte“) zwar nicht Eigentümerin des
Grundstückes, aber Eigentümerin des darauf errichteten Hauses und der
darin befindlichen Wohnungen. Auch in einem solchen Fall sind die von
der GBV abgeschlossenen Mietverhältnisse Hauptmietverhältnisse.