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GRUNDSÄTZLICHES ZUR MIETE EINER

GENOSSENSCHAFTSWOHNUNG

Was bedeutet Miete?

Miete ist die

Überlassung einer Sache zum Gebrauch

(zur bestim-

mungsgemäßen Verwendung) gegen Entgelt (Mietzins). Ein Mieter hat

also das Recht, eine Sache gegen Bezahlung eines Mietzinses zu gebrau-

chen. Wird eine Wohnung vermietet, so sind die Räumlichkeiten (überwie-

gend) zum Wohnen zu gebrauchen. Grundlage für ein Mietverhältnis ist in

der Regel ein mündlicher oder schriftlicher Mietvertrag.

Was ist Hauptmiete?

In der Regel ist ein Mietverhältnis mit einer Gemeinnützigen Bauvereini-

gung ein Hauptmietverhältnis.

Hauptmiete liegt nämlich immer dann vor, wenn ein Mietgegenstand

(Wohnung, Haus, Geschäft, Büro ....) vom Eigentümer der Liegenschaft

(des Grundstücks) oder vom Wohnungseigentümer des betreffenden

Mietgegenstandes vermietet wird. Auch ein Wohnungseigentümer ist ja

gleichzeitig auch (Mit-)Eigentümer der Liegenschaft. Da eine GBV in der

Regel Eigentümer oder zumindest Miteigentümer der Liegenschaften ist,

auf der ihre Wohnungen errichtet wurden/werden, sind die von ihr abge-

schlossenen Mietverhältnisse Hauptmietverhältnisse.

Es gibt auch Fälle, in denen die GBV nicht Eigentümerin oder Miteigen-

tümerin der Liegenschaft (des Grundstückes) ist, sondern vom Grund-

eigentümer das

Baurecht

eingeräumt bekommen hat. Das Baurecht ist

ein vom Liegenschaftseigentümer meist auf einen sehr langen Zeitraum

(zB für 100 Jahre) eingeräumtes Recht, auf seinem Grund ein Bauwerk zu

errichten und dieses zu nutzen oder zu vemieten. Für dieses Recht zahlt

die GBV an den Grundeigentümer als Gegenleistung monatlich den soge-

nannten „Bauzins“ bzw „Baurechtszins“. Solange das Baurecht aufrecht

ist, ist die GBV (als „Baurechtsberechtigte“) zwar nicht Eigentümerin des

Grundstückes, aber Eigentümerin des darauf errichteten Hauses und der

darin befindlichen Wohnungen. Auch in einem solchen Fall sind die von

der GBV abgeschlossenen Mietverhältnisse Hauptmietverhältnisse.