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Rechtsform ist also weitgehend dasselbe; Unterschiede bestehen zB hin-
sichtlich der Mitbestimmung. Gemäß dem WGG dürfen Gemeinnützige
Bauvereinigungen nur beschränkt Gewinne machen. Sie müssen diese
Gewinne auch wieder in Wohnbaumaßnahmen im Inland investieren.
Gemeinnützige Bauvereinigungen erhalten wegen der Gewinnbeschrän-
kungen und Gewinnverwendungsvorschriften oft auch bevorzugt Wohn-
bauförderung zum Bau von Wohnungen. Sie werden auch von einem
eigenen gesetzlichen Prüfungsverband (Revisionsverband der Gemein-
nützigen Bauvereinigungen), den jeweiligen Landesregierungen und vom
österreichischen Rechnungshof kontrolliert.
GBV mit beschränktem Tätigkeitsbereich
Einige wenige Gemeinnützige Bauvereinigungen vermieten Wohnungen
nur an Angehörige bestimmter Unternehmen oder Betriebe oder eines
bestimmten Berufes. Für solche Bauvereinigungen gelten in Einzelfragen
Spezialregelungen, auf die in dieser Broschüre bei den einzelnen Kapiteln
speziell hingewiesen wird.
Genossenschaftswohnung
So wie man im allgemeinen Sprachgebrauch häufig alle Gemeinnützigen
Bauvereinigungen als „Genossenschaften“ bezeichnet, werden meist
auch umfassend alle Wohnungen, die von Gemeinnützigen Bauvereini-
gungen errichtet und vermietet werden, als „Genossenschaftswohnun-
gen“ bezeichnet. Diese weitverbreitete Bezeichnung (sogar in den Woh-
nungsangeboten in Tageszeitungen und Immobilienzeitschriften) ist
eigentlich nicht korrekt.
Richtigerweise bezeichnet „Genossenschaftswohnung“ nur eine Woh-
nung, die von einer Gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft im eige-
nen Namen errichtet wurde und in ihrem Eigentum steht. Eine Wohnung,
die von einer Gemeinnützigen WohnbauGesmbH oder Gemeinnützigen