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Rechtsform ist also weitgehend dasselbe; Unterschiede bestehen zB hin-

sichtlich der Mitbestimmung. Gemäß dem WGG dürfen Gemeinnützige

Bauvereinigungen nur beschränkt Gewinne machen. Sie müssen diese

Gewinne auch wieder in Wohnbaumaßnahmen im Inland investieren.

Gemeinnützige Bauvereinigungen erhalten wegen der Gewinnbeschrän-

kungen und Gewinnverwendungsvorschriften oft auch bevorzugt Wohn-

bauförderung zum Bau von Wohnungen. Sie werden auch von einem

eigenen gesetzlichen Prüfungsverband (Revisionsverband der Gemein-

nützigen Bauvereinigungen), den jeweiligen Landesregierungen und vom

österreichischen Rechnungshof kontrolliert.

GBV mit beschränktem Tätigkeitsbereich

Einige wenige Gemeinnützige Bauvereinigungen vermieten Wohnungen

nur an Angehörige bestimmter Unternehmen oder Betriebe oder eines

bestimmten Berufes. Für solche Bauvereinigungen gelten in Einzelfragen

Spezialregelungen, auf die in dieser Broschüre bei den einzelnen Kapiteln

speziell hingewiesen wird.

Genossenschaftswohnung

So wie man im allgemeinen Sprachgebrauch häufig alle Gemeinnützigen

Bauvereinigungen als „Genossenschaften“ bezeichnet, werden meist

auch umfassend alle Wohnungen, die von Gemeinnützigen Bauvereini-

gungen errichtet und vermietet werden, als „Genossenschaftswohnun-

gen“ bezeichnet. Diese weitverbreitete Bezeichnung (sogar in den Woh-

nungsangeboten in Tageszeitungen und Immobilienzeitschriften) ist

eigentlich nicht korrekt.

Richtigerweise bezeichnet „Genossenschaftswohnung“ nur eine Woh-

nung, die von einer Gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft im eige-

nen Namen errichtet wurde und in ihrem Eigentum steht. Eine Wohnung,

die von einer Gemeinnützigen WohnbauGesmbH oder Gemeinnützigen