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300,– verbrauchsunabhängige Kosten und €

360,– verbrauchsabhängige Kosten. Anläss-

lich des Mieterwechsels wurde keine Zwi-

schenablesung vorgenommen. Dem Mieter

A werden daher 7/12 (sein Nutzungszeitraum

während der Abrechnungsperiode dauerte 7

Monate) der gesamten Heizkosten (€ 385,–)

zugeordnet, dem Mieter B 4/12 (€ 220,–) und

dem Vermieter 1/12 (€ 55 für den April, Monat

der Leerstehung). In diesem Beispiel wäre es

für den Mieter B wohl sinnvoll, beim Einzug

eine Zwischenablesung zu verlangen, weil er

zwischen Mai und August kaum Wärme ver-

brauchen wird.

VARIANTE ZUM BEISPIEL

Mieter B läßt eine Zwischenablesung bei sei-

nem Einzug am 1. 5. 2010 durchführen, bei

seinem Einzug werden bereits 28 Teilstriche

gemessen. Er hat aufgrund der Abrechnung

dann zwar auch 4/12 oder 33,33% der auf die

Wohnung entfallenden verbrauchsunabhängi-

gen Kosten zu bezahlen (= € 100,–); von den

auf die Wohnung entfallenden verbrauchsab-

hängigen Kosten trägt er aber nur 4/32 (in

seinen Nutzungszeitraum fallen ja nur 4 der

insgesamt 32 gemessenen Teilstriche) oder

12,5%, das sind € 45,–; insgesamt hat er da-

her nur € 145,– zu bezahlen.

Auch der ausgezogene Bewohner bekommt

einen durch seine Akontierungen allenfalls

entstandenen Überschuss zurück, einen

Fehlbetrag muss er nachzahlen. Insofern un-

terscheidet sich die Heizkostenabrechnung

von der „normalen“ Betriebskostenabrech-

nung, bei der ja – auch bei einem Mieter-

wechsel während des Jahres – immer nur der

Mieter, der zum übernächsten Monatsersten

nach der Rechnungslegung Mieter ist, den

Überschuss bekommt oder den Fehlbetrag

nachzahlen muss.