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300,– verbrauchsunabhängige Kosten und €
360,– verbrauchsabhängige Kosten. Anläss-
lich des Mieterwechsels wurde keine Zwi-
schenablesung vorgenommen. Dem Mieter
A werden daher 7/12 (sein Nutzungszeitraum
während der Abrechnungsperiode dauerte 7
Monate) der gesamten Heizkosten (€ 385,–)
zugeordnet, dem Mieter B 4/12 (€ 220,–) und
dem Vermieter 1/12 (€ 55 für den April, Monat
der Leerstehung). In diesem Beispiel wäre es
für den Mieter B wohl sinnvoll, beim Einzug
eine Zwischenablesung zu verlangen, weil er
zwischen Mai und August kaum Wärme ver-
brauchen wird.
VARIANTE ZUM BEISPIEL
Mieter B läßt eine Zwischenablesung bei sei-
nem Einzug am 1. 5. 2010 durchführen, bei
seinem Einzug werden bereits 28 Teilstriche
gemessen. Er hat aufgrund der Abrechnung
dann zwar auch 4/12 oder 33,33% der auf die
Wohnung entfallenden verbrauchsunabhängi-
gen Kosten zu bezahlen (= € 100,–); von den
auf die Wohnung entfallenden verbrauchsab-
hängigen Kosten trägt er aber nur 4/32 (in
seinen Nutzungszeitraum fallen ja nur 4 der
insgesamt 32 gemessenen Teilstriche) oder
12,5%, das sind € 45,–; insgesamt hat er da-
her nur € 145,– zu bezahlen.
Auch der ausgezogene Bewohner bekommt
einen durch seine Akontierungen allenfalls
entstandenen Überschuss zurück, einen
Fehlbetrag muss er nachzahlen. Insofern un-
terscheidet sich die Heizkostenabrechnung
von der „normalen“ Betriebskostenabrech-
nung, bei der ja – auch bei einem Mieter-
wechsel während des Jahres – immer nur der
Mieter, der zum übernächsten Monatsersten
nach der Rechnungslegung Mieter ist, den
Überschuss bekommt oder den Fehlbetrag
nachzahlen muss.