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AK-

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Garagenwohnungseigentümer kann also jemand sein, dem eine Einzelga-

rage, die etwa als selbständiges Gebäude im Hof der Liegenschaft errich-

tet worden ist, gehört. Garagenwohnungseigentümer kann aber auch je-

mand sein, dem die gesamte Tiefgarage mit zB 200 Autoabstellplätzen

gehört. Das Wohnungseigentumsobjekt besteht eben aus einer selbstän-

digen Räumlichkeit, der Garage, unabhängig davon ob sich darin nur ein

Autoabstellplatz befindet oder zwei oder gleich zweihundert.

Mit dem neuen WEG 2002 wurde aber auch die Möglichkeit geschaffen,

dass an (zB nur durch eine Markierung oder durch ein Drahtgitter) deutlich

abgegrenzten

Autoabstellflächen

selbständiges Wohnungseigentum be-

stehen kann. Damit sind auch bloße Abstellplätze in Tiefgaragen unter

Wohnhäusern oder Abstellplätze im Freien als wohnungseigentumstaug-

liche Objekte definiert.

Autoabstellplätze können dabei auch im Wohnungseigentum von Per-

sonen stehen, die nicht gleichzeitig Wohnungseigentümer einer Wohnung

oder eines Geschäftsraumes auf derselben Liegenschaft sind.

Das Wohnungseigentumsgesetz nennt jedoch eine besondere Einschrän-

kung: Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge kann

bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Begründung von Wohnungsei-

gentum an der Liegenschaft nur von Personen oder Eigentümerpartner-

schaften erworben werden, denen gleichzeitig auch Wohnungseigentum

an einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit der Liegen-

schaft zukommt. Nach Ablauf dieser Frist können auch andere („haus-

fremde“) Personen Wohnungseigentum an einem Abstellplatz erwerben.

In den ersten drei Jahren nach Wohnungseigentumsbegründung soll

Wohnungseigentum an Autoabstellplätzen nur solchen Personen zukom-

men, die gleichzeitig auch Wohnungseigentümer einer Wohnung oder ei-

ner anderen selbständigen Räumlichkeit (zB einer Ordination) sind. Über-

dies ist auch vorgeschrieben, dass in den ersten drei Jahren diese bevor-

zugten Personen Wohnungseigentum an mehr als einem Abstellplatz nur

dann erwerben können, soweit die Zahl der auf der Liegenschaft vorhan-

denen Abstellplätze die Zahl der Wohnungen und sonstigen selbständigen

Räumlichkeiten übersteigt.