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AK-

Infoservice

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Woran kann selbständiges

Wohnungseigentum bestehen?

Wohnungseigentum kann an

Wohnungen,

sonstigen selbständigen Räumlichkeiten und

Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge

bestehen.

Solche Objekte werden daher als wohnungseigentumstaugliche oder -fä-

hige Objekte bezeichnet; wenn Wohnungseigentum schon begründet ist,

nennt man sie Wohnungseigentumsobjekte.

Eine

Wohnung

ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffas-

sung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe

geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von

Menschen zu dienen.

Selbständige Wohnung im Sinn des WEG kann auch ein

Reihenhaus

oder ein freistehendes Haus sein. So ist es zum Beispiel möglich, auf einer

größeren Liegenschaft mehrere Einfamilienhäuser zu errichten und an die-

ser Liegenschaft Wohnungseigentum zu begründen; Reihenhausanlagen

werden oft in dieser Form errichtet. Käufer solcher Häuser müssen sich

bewusst sein, dass sie nur Wohnungseigentümer und nicht Alleineigentü-

mer einer Liegenschaft mit einem Einfamilienhaus sind. Sie sind Miteigen-

tümer der ganzen Liegenschaft, Mitglied einer Eigentümergemeinschaft

und haben auch Pflichten gegenüber der Eigentümergemeinschaft.

Manchmal werden sie sich auch Mehrheitsbeschlüssen beugen müssen,

die ihnen nicht passen. Man kann eben als Teil einer Eigentümergemein-

schaft nicht so handeln, wie es ein Alleineigentümer einer Liegenschaft

kann.

Seit dem 01.07.2002 kann nunmehr auch an einer Substandardwohnung

(Wasser und/oder WC am Gang) Wohnungseigentum begründet werden;

das früher geltende Verbot für die Wohnungseigentumsbegründung an

Substandardwohnungen wurde abgeschafft.