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AK-

Infoservice

Zubehör-Wohnungseigentum

Bestimmte Teile der Liegenschaft (des Gebäudes), die selbst mit einem

Wohnungseigentumsobjekt baulich nicht verbunden sind,

sofern sie nicht zur allgemeinen Benützung gewidmet sind,

wenn sie ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder

Zubehörobjekte zugänglich sind und

wenn sie deutlich abgegrenzt sind,

können Gegenstand von sogenanntem Zubehör-Wohnungseigentum sein.

Das heißt, dass das Nutzungsrecht an Kellerräumen, Dachbodenräumen,

einer Gartenfläche etc. mit dem Wohnungseigentum an einem bestimm-

ten Objekt verbunden werden kann. Die Nutzung dieser Nebenflächen

und -räume steht dann auch nur dem Wohnungseigentümer dieses Ob-

jektes zu. Dieses Zubehör ist bei der Nutzwertfestsetzung entsprechend

zu berücksichtigen, es erhöht den Nutzwert der betreffenden Wohnung.

Wohnrechtsnovelle 2015

Ausgelöst durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes bestand

seit einigen Jahren Rechtsunsicherheit über die Zuordnung von Zubehör,

das im B-Blatt des Grundbuchs nicht eingetragen worden ist. Mit der

Wohnrechtsnovelle 2015 wurde nun klargestellt, dass eine Anführung im

B-Blatt nicht notwendig ist, sofern sich die Zugehörigkeit des Zubehörs zu

einem Wohnungseigentumsobjekt aus den Unterlagen in der Urkunden-

sammlung (Wohnungseigentumsvertrag, Nutzwertgutachten, Kaufver-

träge, Pläne) eindeutig ergibt. Dies gilt auch rückwirkend.