12
AK-
Infoservice
Zubehör-Wohnungseigentum
Bestimmte Teile der Liegenschaft (des Gebäudes), die selbst mit einem
Wohnungseigentumsobjekt baulich nicht verbunden sind,
■
■
sofern sie nicht zur allgemeinen Benützung gewidmet sind,
■
■
wenn sie ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder
Zubehörobjekte zugänglich sind und
■
■
wenn sie deutlich abgegrenzt sind,
können Gegenstand von sogenanntem Zubehör-Wohnungseigentum sein.
Das heißt, dass das Nutzungsrecht an Kellerräumen, Dachbodenräumen,
einer Gartenfläche etc. mit dem Wohnungseigentum an einem bestimm-
ten Objekt verbunden werden kann. Die Nutzung dieser Nebenflächen
und -räume steht dann auch nur dem Wohnungseigentümer dieses Ob-
jektes zu. Dieses Zubehör ist bei der Nutzwertfestsetzung entsprechend
zu berücksichtigen, es erhöht den Nutzwert der betreffenden Wohnung.
Wohnrechtsnovelle 2015
Ausgelöst durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes bestand
seit einigen Jahren Rechtsunsicherheit über die Zuordnung von Zubehör,
das im B-Blatt des Grundbuchs nicht eingetragen worden ist. Mit der
Wohnrechtsnovelle 2015 wurde nun klargestellt, dass eine Anführung im
B-Blatt nicht notwendig ist, sofern sich die Zugehörigkeit des Zubehörs zu
einem Wohnungseigentumsobjekt aus den Unterlagen in der Urkunden-
sammlung (Wohnungseigentumsvertrag, Nutzwertgutachten, Kaufver-
träge, Pläne) eindeutig ergibt. Dies gilt auch rückwirkend.