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AK-

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Der Begriff „Wohnungseigentum“ ist nicht ganz zutreffend; es kann näm-

lich Wohnungseigentum nicht nur an Wohnungen, sondern auch an Ge-

schäftslokalen, Büros, Lagern oder an Garagen bestehen. Bedingung da-

bei ist, dass es sich um eine

selbständige Räumlichkeit

handeln muss,

der nach ihrer Art und Größe eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung

zukommt.

Seit dem 01.07.2002 ist es weiters möglich,

an einzelnen deutlich abge-

grenzten Autoabstellplätzen

(die etwa in einer Tiefgarage unter einem

Wohnhaus oder im Freien, auf dem zur Wohnungseigentumsanlage gehö-

rendem Grundstück, liegen) selbständiges Wohnungseigentum zu be-

gründen. Somit kann auch eine bloße Autoabstellplatzfläche ein Woh-

nungseigentumsobjekt sein. Es muss sich dabei um eine deutlich abge-

grenzte Fläche, die ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen

gewidmet ist, handeln. Seit der Wohnrechtsnovelle 2006 ist im Gesetz

ausdrücklich festgehalten, dass auch Autoabstellflächen auf einer

Park-

wippe

oder auf so genannten

„Stapelparkern“

wohnungseigentums-

taugliche Objekte sein können.

Allgemeine Teile der Liegenschaft

Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer eingeräumte Recht, das

jeweilige Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen (das heißt,

die anderen Miteigentümer sind von der Nutzung dieser Räumlichkeiten

ausgeschlossen) und darüber allein zu verfügen. Wohnungseigentum

kann daher auch nur an den Teilen der Liegenschaft bestehen, deren

Zweckbestimmung eine ausschließliche Nutzung zulässt. Das trifft auf so-

genannte allgemeine Teile der Liegenschaft nicht zu. Daher kann an Stie-

genhäusern, Dächern, Fassaden, Heizräumen, Hausbesorgerwohnungen,

gemeinsamen Grünflächen, Gemeinschaftssaunen, Waschküchen, Ver-

kehrsflächen, Kinderwagen-, Fahrradabstellplätzen, etc. kein Wohnungs-

eigentum begründet werden. Diese Flächen bzw. Räumlichkeiten dienen

der allgemeinen Benützung.

Bei den allgemeinen Teilen der Liegenschaft kann man

zwischen „not-

wendigen allgemeinen Teilen“ und „allgemeinen Teilen kraft Wid-

mung“ unterscheiden

. Klar ist, dass am Stiegenhaus kein Wohnungsei-

gentum begründet werden kann; diese Fläche bzw. dieser Raum kann

niemandem in Sondernutzung (welche die Nutzung durch die anderen

Wohnungseigentümer ausschließt) gegeben werden. Jeder Wohnungsei-

gentümer muss diesen Raum nutzen können, um zu seiner Wohnung zu